(3)Absatz 3,Verpackungen von Stoffen und Zubereitungen, die als "sehr giftig", "giftig", "gesundheitsschädlich", "ätzend", "hochentzündlich" oder "leichtentzündlich" gekennzeichnet sind, und die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind, müssen ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen werden. Dies gilt für die vorgenannten Zubereitungen auch, wenn sie in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung, die für jedermann erhältlich sind, in Verkehr gesetzt werden; ab dem Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens gemäß § 30 Abs. 7 ist das Anbringen von tastbaren Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die lediglich hochentzündliche oder leichtentzündliche Zubereitungen enthalten, nicht mehr erforderlich. Die tastbaren Gefahrenhinweise müssen den Anforderungen des Anhangs D (ÖNORM EN ISO 11683, ausgegeben am 1. Jänner 1998) entsprechen.Verpackungen von Stoffen und Zubereitungen, die als "sehr giftig", "giftig", "gesundheitsschädlich", "ätzend", "hochentzündlich" oder "leichtentzündlich" gekennzeichnet sind, und die im Einzelhandel angeboten oder für jedermann erhältlich sind, müssen ungeachtet ihres Fassungsvermögens mit tastbaren Gefahrenhinweisen versehen werden. Dies gilt für die vorgenannten Zubereitungen auch, wenn sie in Form von Aerosolpackungen oder Behältern mit versiegelter Sprühvorrichtung, die für jedermann erhältlich sind, in Verkehr gesetzt werden; ab dem Zeitpunkt des innerstaatlichen Inkrafttretens gemäß Paragraph 30, Absatz 7, ist das Anbringen von tastbaren Gefahrenhinweisen auf Aerosolpackungen, die lediglich hochentzündliche oder leichtentzündliche Zubereitungen enthalten, nicht mehr erforderlich. Die tastbaren Gefahrenhinweise müssen den Anforderungen des Anhangs D (ÖNORM EN ISO 11683, ausgegeben am 1. Jänner 1998) entsprechen.