Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen über die Kennzeichnung und das
Sicherheitsdatenblatt
§ 13. (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften (§ 3 Abs. 1 ChemG 1996) gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung selbst oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Kennzeichnungsschild anzubringen.Paragraph 13, (1) Gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen dürfen nur in Verkehr gesetzt werden, wenn sie entsprechend ihren gefährlichen Eigenschaften (Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996) gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnung ist in deutscher Sprache deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf jeder Verpackung selbst oder auf einem mit der Verpackung fest verbundenen Kennzeichnungsschild anzubringen.
(2)Absatz 2,In der Kennzeichnung sind alle gefährlichen Eigenschaften zu berücksichtigen (§ 3 Abs. 3), die bei der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auftreten können. Die Angaben in der Kennzeichnung haben sich auf diejenige Form zu beziehen, in der die gefährlichen Stoffe oder die gefährlichen Zubereitungen in Verkehr gesetzt werden.In der Kennzeichnung sind alle gefährlichen Eigenschaften zu berücksichtigen (Paragraph 3, Absatz 3,), die bei der gebräuchlichen Handhabung oder Verwendung gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen auftreten können. Die Angaben in der Kennzeichnung haben sich auf diejenige Form zu beziehen, in der die gefährlichen Stoffe oder die gefährlichen Zubereitungen in Verkehr gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR40005487