Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Kennzeichnung gefährlicher Stoffe
§ 14. (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 14, (1) Die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe hat folgende Angaben zu enthalten:
die chemische Bezeichnung des gefährlichen Stoffes;
den Namen (die Firma), die vollständige Anschrift und die Telefonnummer eines in einem EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Herstellers, Importeurs oder Vertreibers, der den Stoff erstmalig oder erneut in Verkehr setzt;
die Gefahrensymbole - soweit erforderlich - und die Bezeichnung der beim Umgang und der Verwendung mit dem Stoff auftretenden Gefahren gemäß § 17 in Verbindung mit Anhang A und B;die Gefahrensymbole - soweit erforderlich - und die Bezeichnung der beim Umgang und der Verwendung mit dem Stoff auftretenden Gefahren gemäß Paragraph 17, in Verbindung mit Anhang A und B;
die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß § 18 in Verbindung mit Anhang A und B;die Standardaufschriften, die auf die besonderen Gefahren beim Umgang und der Verwendung hinweisen, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften herleiten (R-Sätze) gemäß Paragraph 18, in Verbindung mit Anhang A und B;
die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung des Stoffes (S-Sätze) gemäß § 19 in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;die Standardaufschriften, die auf die Sicherheitsratschläge in bezug auf den Umgang und die Verwendung des Stoffes (S-Sätze) gemäß Paragraph 19, in Verbindung mit Anhang A und B hinweisen;
die dem Stoff zugeordnete EG-Nummer;
bei Stoffen, die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthalten sind, den Hinweis "EG-Kennzeichnung".bei Stoffen, die im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthalten sind, den Hinweis "EG-Kennzeichnung".
(2)Absatz 2,Die chemische Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes hat gemäß den in Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angegebenen Bezeichnungen zu erfolgen. Ist dort mehr als eine Bezeichnung zu finden, darf eine davon ausgewählt werden. Ist ein Stoff in dieser Liste nicht enthalten, so hat die Bezeichnung nach einer international anerkannten chemischen Nomenklatur zu erfolgen, vorzugsweise gemäß dem europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) oder gemäß der europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS), andernfalls nach einem anderen international anerkannten Bezeichnungssystem, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry) oder eine andere gleichwertige verkehrsübliche Bezeichnung.Die chemische Bezeichnung eines gefährlichen Stoffes hat gemäß den in Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angegebenen Bezeichnungen zu erfolgen. Ist dort mehr als eine Bezeichnung zu finden, darf eine davon ausgewählt werden. Ist ein Stoff in dieser Liste nicht enthalten, so hat die Bezeichnung nach einer international anerkannten chemischen Nomenklatur zu erfolgen, vorzugsweise gemäß dem europäischen Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe (EINECS) oder gemäß der europäischen Liste der angemeldeten chemischen Stoffe (ELINCS), andernfalls nach einem anderen international anerkannten Bezeichnungssystem, insbesondere nach IUPAC (International Union of Pure and Applied Chemistry) oder eine andere gleichwertige verkehrsübliche Bezeichnung.
(3)Absatz 3,Die im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthaltenen Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Stoffen, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, hat unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten Kennzeichnung - unbeschadet des § 4 Abs. 3 - zu erfolgen. In allen anderen Fällen, bei denen bei der Einstufung gemäß § 4 Abs. 4 vorzugehen ist, ist entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien zu kennzeichnen.Die im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) enthaltenen Stoffe sind mit den dort festgelegten Angaben zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung von Stoffen, die in der Giftliste, jedoch nicht im Anhang römisch eins der Richtlinie 67/548/EWG (Stoffliste) angeführt sind, hat unter Heranziehung der in der Giftliste angeführten Kennzeichnung - unbeschadet des Paragraph 4, Absatz 3, - zu erfolgen. In allen anderen Fällen, bei denen bei der Einstufung gemäß Paragraph 4, Absatz 4, vorzugehen ist, ist entsprechend den im Anhang B angeführten Kriterien zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,Sofern der gemäß § 27 ChemG 1996 Verantwortliche die gefährlichen Eigenschaften eines neuen Stoffes, der gemäß §§ 8 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 2, 3 und § 10 ChemG 1996 von der Anmeldung ausgenommen ist, nicht hinreichend im Sinne des § 19 Abs. 2 ChemG 1996 kennt, ist dieser Stoff mit dem Zusatz "Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach Abs. 1 anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.Sofern der gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 Verantwortliche die gefährlichen Eigenschaften eines neuen Stoffes, der gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz 2, 3 und Paragraph 10, ChemG 1996 von der Anmeldung ausgenommen ist, nicht hinreichend im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, ChemG 1996 kennt, ist dieser Stoff mit dem Zusatz "Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zu kennzeichnen. Zusätzlich ist eine Kennzeichnung nach Absatz eins, anzubringen, soweit die Angaben bekannt sind.
(5)Absatz 5,In der Kennzeichnung von Stoffen gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz ChemG 1996, die nach § 4 Abs. 7 einzustufen sind, müssen auch die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit den gefährlichen Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die im Stoff enthalten sind, unter sinngemäßer Anwendung des § 16 angegeben werden.In der Kennzeichnung von Stoffen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz ChemG 1996, die nach Paragraph 4, Absatz 7, einzustufen sind, müssen auch die Namen jener chemischen Elemente und chemischen Verbindungen mit den gefährlichen Eigenschaften gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6 bis 9 und 12 bis 14 ChemG 1996, die im Stoff enthalten sind, unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 16, angegeben werden.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR40005488