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§ 25 ChemV 1999

Fassungen
11.03.2000 bis 31.12.2000 — BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2514.11.200813.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 393/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 2530.07.200213.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 186/2002
§ 2515.05.200229.07.2002 § → § · 1 Dokument
§ 2515.02.200214.05.2002 § → § BGBl. II Nr. 186/2002 · 2 Dokumente
§ 2501.01.200114.05.2002 § → § BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)
§ 2511.03.200031.12.2000 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

11.03.2000BGBl. II Nr. 81/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sicherheitsdatenblatt

Paragraph 25, (1) Der gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung Verantwortliche hat dem berufsmäßigen Abnehmer spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch kostenlos zu übermitteln; jedenfalls ist das Sicherheitsdatenblatt in einer für den Abnehmer verwendbaren Form zur Verfügung zu stellen. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheits- oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe "Überarbeitet am . (Datum)" zu versehen und allen berufsmäßigen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub kostenlos auszufolgen.

  1. Absatz 2,Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes nur dann, wenn der in Absatz eins, genannte Abnehmer dies ausdrücklich verlangt.

  1. Absatz 3,Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung des ChemG 1996 betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr sowie jedem Abnehmer, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, kostenlos zu übermitteln.

  1. Absatz 4,Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Abnehmer ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt hat das Datum seiner Erstellung und die Bezeichnung des gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung Verantwortlichen zu enthalten. Das Sicherheitsdatenblatt hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung;
    2. Ziffer 2
      Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen;
    3. Ziffer 3
      Mögliche Gefahren;
    4. Ziffer 4
      Erste-Hilfe-Maßnahmen;
    5. Ziffer 5
      Maßnahmen zur Brandbekämpfung;
    6. Ziffer 6
      Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung;
    7. Ziffer 7
      Handhabung und Lagerung;
    8. Ziffer 8
      Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen;
    9. Ziffer 9
      Physikalische und chemische Eigenschaften;
    10. Ziffer 10
      Stabilität und Reaktivität;
    11. Ziffer 11
      Angaben zur Toxikologie;
    12. Ziffer 12
      Angaben zur Ökologie;
    13. Ziffer 13
      Hinweise zur Entsorgung;
    14. Ziffer 14
      Angaben zum Transport;
    15. Ziffer 15
      Österreichische und EU-Vorschriften;
    16. Ziffer 16
      Sonstige Angaben.
    Diese Angaben sind gemäß den Ausführungen im Anhang F vorzunehmen.

  1. Absatz 5,Anmerkung, Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vergleiche Paragraph 30, Absatz 7,)

  1. Absatz 6,Für die Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt gilt Paragraph 27, ChemG 1996.

  1. Absatz 7,Anmerkung, Tritt mit dem 30. Juli 2002 in Kraft, vergleiche Paragraph 30, Absatz 7,)
  2. Absatz 8,Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 2001 in Kraft, vergleiche Paragraph 30, Absatz 2,)

  1. Absatz 9,Absatz 8, gilt auch für Zubereitungen gemäß Absatz 5,

  1. Absatz 10,Eine bereits gemäß Absatz 8, gemeldete Zubereitung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten dann von einem gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ChemG 1996 Verantwortlichen neuerlich zu melden, wenn Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden ist.

  1. Absatz 11,Bei Zubereitungen, die die im Anhang B Teil 1, Punkt 10 angeführten Stoffe, denen die R-Sätze R 45 oder R 49 zugeordnet sind, enthalten, sind diese Stoffe im Sicherheitsdatenblatt mit ihrer jeweiligen Konzentration anzugeben, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Anhang B Teil 1, Punkt 10 jeweils festgelegten Konzentrationswerte erreicht oder überschreitet.

Anmerkung

Anhänge werden nicht dargestellt, es wird auf die gedruckte Form des
BGBl. verwiesen.

Schlagworte

Gesundheitsschutz, Zubereitungsbezeichnung

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40005501