Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Chemikalienverordnung 1999
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 81/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2002Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Sicherheitsdatenblatt
§ 25. (1) Der gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung Verantwortliche hat dem berufsmäßigen Abnehmer spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch kostenlos zu übermitteln; jedenfalls ist das Sicherheitsdatenblatt in einer für den Abnehmer verwendbaren Form zur Verfügung zu stellen. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheits- oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe "Überarbeitet am . (Datum)" zu versehen und allen berufsmäßigen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub kostenlos auszufolgen.Paragraph 25, (1) Der gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen eines gefährlichen Stoffes oder einer gefährlichen Zubereitung Verantwortliche hat dem berufsmäßigen Abnehmer spätestens gleichzeitig mit der erstmaligen Lieferung ein Sicherheitsdatenblatt schriftlich oder gegebenenfalls elektronisch kostenlos zu übermitteln; jedenfalls ist das Sicherheitsdatenblatt in einer für den Abnehmer verwendbaren Form zur Verfügung zu stellen. Führen neue Informationen im Zusammenhang mit der Sicherheit, dem Gesundheits- oder dem Umweltschutz zu einer Überarbeitung des Sicherheitsdatenblattes, so ist es mit der Angabe "Überarbeitet am . (Datum)" zu versehen und allen berufsmäßigen Abnehmern, die den Stoff oder die Zubereitung in den letzten zwölf Monaten erhalten haben, ohne unnötigen Aufschub kostenlos auszufolgen.
(2)Absatz 2,Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes nur dann, wenn der in Abs. 1 genannte Abnehmer dies ausdrücklich verlangt.Handelt es sich um gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen, die im Einzelhandel für jedermann erhältlich und mit ausreichenden Informationen versehen sind, sodaß die Empfänger die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt auch ohne Sicherheitsdatenblatt ergreifen können, so besteht die Verpflichtung zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes nur dann, wenn der in Absatz eins, genannte Abnehmer dies ausdrücklich verlangt.
(3)Absatz 3,Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung des ChemG 1996 betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie jedem Abnehmer, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, kostenlos zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Abnehmer ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt hat das Datum seiner Erstellung und die Bezeichnung des gemäß § 27 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung Verantwortlichen zu enthalten. Das Sicherheitsdatenblatt hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:Das Sicherheitsdatenblatt muß in deutscher Sprache abgefaßt sein. Es muß dem berufsmäßigen Abnehmer ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Umweltschutz zu ergreifen. Das Sicherheitsdatenblatt hat das Datum seiner Erstellung und die Bezeichnung des gemäß Paragraph 27, ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung Verantwortlichen zu enthalten. Das Sicherheitsdatenblatt hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
Stoff/Zubereitungs- und Firmenbezeichnung;
Zusammensetzung/Angaben zu Bestandteilen;
Maßnahmen zur Brandbekämpfung;
Maßnahmen bei unbeabsichtigter Freisetzung;
Expositionsbegrenzung und persönliche Schutzausrüstungen;
Physikalische und chemische Eigenschaften;
Stabilität und Reaktivität;
Österreichische und EU-Vorschriften;
Diese Angaben sind gemäß den Ausführungen im Anhang F vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Auf Verlangen ist ein Sicherheitsdatenblatt jedem berufsmäßigen Abnehmer ferner für jene Zubereitungen zu übermitteln, die zwar nicht als gefährlich gemäß § 3 Abs. 1 ChemG 1996 eingestuft sind, jedoch zumindest einen Stoff bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von mindestens 1 Gewichtsprozent - in gasförmigen Zubereitungen von mindestens 0,2 Volumenprozent - enthalten, wennAuf Verlangen ist ein Sicherheitsdatenblatt jedem berufsmäßigen Abnehmer ferner für jene Zubereitungen zu übermitteln, die zwar nicht als gefährlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 eingestuft sind, jedoch zumindest einen Stoff bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von mindestens 1 Gewichtsprozent - in gasförmigen Zubereitungen von mindestens 0,2 Volumenprozent - enthalten, wenn
dieser Stoff gesundheitsgefährliche oder umweltgefährliche Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 ChemG 1996 aufweist, oder wenndieser Stoff gesundheitsgefährliche oder umweltgefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 aufweist, oder wenn
für diesen Stoff in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften entweder Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz oder Untersuchungspflichten nach § 49 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, festgelegt wurden. Abs. 3 gilt sinngemäß.für diesen Stoff in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften entweder Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz oder Untersuchungspflichten nach Paragraph 49, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, festgelegt wurden. Absatz 3, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Für die Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt gilt § 27 ChemG 1996.Für die Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt gilt Paragraph 27, ChemG 1996.
(7)Absatz 7,Die in § 16 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen für die vertrauliche Behandlung von Stoffnamen und die dort vorgesehenen Ersatzbezeichnungen gelten auch für die chemische Identität von Stoffen, sofern sie gemäß Abs. 4 anzugeben sind. Das in § 16 Abs. 4 festgelegte Verfahren gilt sinngemäß.Die in Paragraph 16, Absatz 3, festgelegten Voraussetzungen für die vertrauliche Behandlung von Stoffnamen und die dort vorgesehenen Ersatzbezeichnungen gelten auch für die chemische Identität von Stoffen, sofern sie gemäß Absatz 4, anzugeben sind. Das in Paragraph 16, Absatz 4, festgelegte Verfahren gilt sinngemäß.
(8)Absatz 8,Der gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen einer als "gefährlich" eingestuften Zubereitung Verantwortliche, insbesondere der Hersteller oder derjenige, der die gefährliche Zubereitung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH ab dem 1. Jänner 2001 beim erstmaligen Inverkehrsetzen einer gefährlichen Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form - soweit möglich - zu übermitteln, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 137/1999 erfolgt ist. Wurden gefährliche Zubereitungen von einer vorgenannten Person vor dem 1. Jänner 2001 erstmalig im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr gesetzt und werden sie von ihr weiterhin in Verkehr gesetzt, so hat sie bis spätestens 31. Dezember 2001 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln.Der gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen einer als "gefährlich" eingestuften Zubereitung Verantwortliche, insbesondere der Hersteller oder derjenige, der die gefährliche Zubereitung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH ab dem 1. Jänner 2001 beim erstmaligen Inverkehrsetzen einer gefährlichen Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form - soweit möglich - zu übermitteln, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 1999, erfolgt ist. Wurden gefährliche Zubereitungen von einer vorgenannten Person vor dem 1. Jänner 2001 erstmalig im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr gesetzt und werden sie von ihr weiterhin in Verkehr gesetzt, so hat sie bis spätestens 31. Dezember 2001 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. (9)Absatz 9,Abs. 8 gilt auch für Zubereitungen gemäß Abs. 5.Absatz 8, gilt auch für Zubereitungen gemäß Absatz 5,
(10)Absatz 10,Eine bereits gemäß Abs. 8 gemeldete Zubereitung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten dann von einem gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 Verantwortlichen neuerlich zu melden, wenn § 25 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden ist.Eine bereits gemäß Absatz 8, gemeldete Zubereitung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten dann von einem gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ChemG 1996 Verantwortlichen neuerlich zu melden, wenn Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz anzuwenden ist.
(11)Absatz 11,Bei Zubereitungen, die die im Anhang B Teil 1, Punkt 10 angeführten Stoffe, denen die R-Sätze R 45 oder R 49 zugeordnet sind, enthalten, sind diese Stoffe im Sicherheitsdatenblatt mit ihrer jeweiligen Konzentration anzugeben, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Anhang B Teil 1, Punkt 10 jeweils festgelegten Konzentrationswerte erreicht oder überschreitet.
Schlagworte
Gesundheitsschutz, Zubereitungsbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR40030898