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§ 25 ChemV 1999

Fassungen
14.11.2008 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 393/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2514.11.200813.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 393/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 2530.07.200213.11.2008 § → § BGBl. II Nr. 186/2002
§ 2515.05.200229.07.2002 § → § · 1 Dokument
§ 2515.02.200214.05.2002 § → § BGBl. II Nr. 186/2002 · 2 Dokumente
§ 2501.01.200114.05.2002 § → § BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)
§ 2511.03.200031.12.2000 BGBl. II Nr. 81/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Chemikalienverordnung 1999

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

14.11.2008BGBl. II Nr. 393/2008

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Abkürzung

ChemV 1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Sicherheitsdatenblatt

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Stoffe und Zubereitungen, für die eine Übermittlungspflicht der Sicherheitsdatenblätter an ihre Abnehmer festgelegt ist, sind in Artikel 31, Absatz eins, Buchstabe a bis c der REACH-V enthalten.
  2. Absatz 2,Auf Verlangen ist ein Sicherheitsdatenblatt jedem berufsmäßigen Abnehmer ferner für jene Zubereitungen zu übermitteln, die zwar nicht als gefährlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 eingestuft sind, jedoch zumindest einen Stoff bei nicht gasförmigen Zubereitungen in einer Einzelkonzentration von mindestens 1 Gewichtsprozent – in gasförmigen Zubereitungen von mindestens 0,2 Volumenprozent – enthalten, wenn
    1. Ziffer eins
      dieser Stoff gesundheitsgefährliche oder umweltgefährliche Eigenschaften im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ChemG 1996 aufweist, oder wenn
    2. Ziffer 2
      für diesen Stoff in den arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften entweder Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz oder Untersuchungspflichten nach Paragraph 49, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, festgelegt wurden. Absatz 3, gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen ist das Sicherheitsdatenblatt ferner den mit der Überwachung des ChemG 1996 betrauten Organen und Behörden, ferner dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie jedem Abnehmer, der mit dem Stoff oder der Zubereitung umgeht, kostenlos zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Ausnahmen von der Übermittlungspflicht von Sicherheitsdatenblättern gefährlicher Stoffe und gefährlicher Zubereitungen sind im Artikel 31, Absatz 4, der REACH-V enthalten.
  5. Absatz 5,Das Sicherheitsdatenblatt muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Es hat den Anforderungen des Artikel 31, Absatz 6 und des Anhangs römisch zwei der REACH-V zu entsprechen. Unter Punkt 3 des Sicherheitsdatenblattes einer gefährlichen und einer in Absatz 2, angeführten Zubereitung sind Stoffe, für die in der Grenzwerteverordnung 2001, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,, maximale Arbeitsplatzkonzentrationen (MAK-Werte) oder Technische Richtkonzentrationen (TRK-Werte) oder Untersuchungspflichten nach Paragraph 49, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, festgelegt sind, mit ihren jeweiligen Konzentrationen oder Konzentrationsbereichen anzuführen.
  6. Absatz 6,Für die Richtigkeit der Angaben im Sicherheitsdatenblatt gilt Paragraph 27, ChemG 1996, soweit dies aufgrund der REACH-V vorgesehen ist.
  7. Absatz 7,Die in Paragraph 16, Absatz 3, festgelegten Voraussetzungen für die vertrauliche Behandlung von Stoffnamen und die dort vorgesehenen Ersatzbezeichnungen gelten auch für die chemische Identität von Stoffen, sofern sie gemäß Artikel 31, Absatz 6, der REACH-V anzugeben sind. Das in Paragraph 16, Absatz 4, festgelegte Verfahren gilt sinngemäß.
  8. Absatz 8,Der gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ChemG 1996 für das Inverkehrsetzen einer als „gefährlich“ eingestuften Zubereitung Verantwortliche, insbesondere der Hersteller oder derjenige, der die gefährliche Zubereitung in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt, hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH ab dem 1. Jänner 2001 beim erstmaligen Inverkehrsetzen einer gefährlichen Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt in elektronischer Form – soweit möglich – zu übermitteln, sofern nicht bereits eine Meldung auf Grund der Giftinformations-Verordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 1999, erfolgt ist. Wurden gefährliche Zubereitungen von einer vorgenannten Person vor dem 1. Jänner 2001 erstmalig im Geltungsbereich dieser Verordnung in Verkehr gesetzt und werden sie von ihr weiterhin in Verkehr gesetzt, so hat sie bis spätestens 31. Dezember 2001 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Wege der Umweltbundesamt GmbH ein Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln. Die Pflicht zur Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes gilt auch als erfüllt, wenn durch den Verantwortlichen die genaue Bezeichnung der Zubereitung und die vollständige Internetadresse einschließlich der vollständigen Angabe des direkten Pfades der Behörde bekannt gegeben wird, unter der das Sicherheitsdatenblatt der Zubereitung für sie verfügbar sein muss.
  9. Absatz 9,Absatz 8, gilt auch für Zubereitungen gemäß Absatz 2,; ferner für jene Zubereitungen, die einen Stoff gemäß Artikel 31, Absatz eins, Buchstabe b und c der REACH-V enthalten.
  10. Absatz 10,Eine bereits gemäß Absatz 8, gemeldete Zubereitung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten dann von einem gemäß Paragraph 27, Absatz eins, ChemG 1996 Verantwortlichen neuerlich zu melden, wenn eine Aktualisierung gemäß Artikel 31, Absatz 9, der REACH-V erfolgte.
  11. Absatz 11,Bei Zubereitungen, die die im Anhang B Teil 1, Punkt 10 angeführten Stoffe, denen die R-Sätze R 45 oder R 49 zugeordnet sind, enthalten, sind diese Stoffe im Sicherheitsdatenblatt mit ihrer jeweiligen Konzentration anzugeben, wenn ihr Gehalt in der Zubereitung die in Anhang B Teil 1, Punkt 10 jeweils festgelegten Konzentrationswerte erreicht oder überschreitet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 393/2008

Schlagworte

Gesundheitsschutz, Zubereitungsbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40102454