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§ 11

Fassungen
01.04.2001 bis 24.09.2004 — BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1125.09.200430.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 1101.04.200124.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)
§ 1101.03.200031.03.2001 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.04.2001BGBl. II Nr. 93/2000

Außerkrafttretensdatum

24.09.2004

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zusatzstoffe

Paragraph 11, (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der jeweils geltenden Fassung und den darauf beruhenden Rechtsakten der Europäischen Kommission (ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 70 S 1) entsprechen. Für die Bezeichnung und die bei der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben sind die entsprechenden Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit welchen die Zusatzstoffe zugelassen werden, maßgeblich.

  1. Absatz 2,Zusatzstoffe sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Zusatzstoffes unter Angabe der EG-Nummer gemäß Anlage 3,
    2. Ziffer 2
      Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft,
    3. Ziffer 3
      die Zulassungs- oder Registernummer des Betriebes des verantwortlichen Inverkehrbringers,
    4. Ziffer 4
      das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen;
    5. Ziffer 5
      Informationen über die Haltbarkeit.
  2. Absatz 3,Zusatzstoffe können mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:
    1. Ziffer eins
      Handelsbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht mit Absatz 2, Ziffer 2, identisch ist,
    3. Ziffer 3
      Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch.

Schlagworte

Zulassungsnummer

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40005647