Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Zusatzstoffe
§ 11. (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der jeweils geltenden Fassung und den darauf beruhenden Rechtsakten der Europäischen Kommission (ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 70 S 1) entsprechen. Für die Bezeichnung und die bei der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben sind die entsprechenden Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit welchen die Zusatzstoffe zugelassen werden, maßgeblich.Paragraph 11, (1) Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 70/524/EWG des Rates über Zusatzstoffe in der Tierernährung in der jeweils geltenden Fassung und den darauf beruhenden Rechtsakten der Europäischen Kommission (ABl. Nr. L 270 vom 14. 12. 70 S 1) entsprechen. Für die Bezeichnung und die bei der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben sind die entsprechenden Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit welchen die Zusatzstoffe zugelassen werden, maßgeblich.
(2)Absatz 2,Zusatzstoffe sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
die Bezeichnung des Zusatzstoffes unter Angabe der EG-Nummer gemäß Anlage 3,
Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft,
(Anm.: tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)Anmerkung, tritt mit 1. 4. 2001 in Kraft)
das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen;
Informationen über die Haltbarkeit.
(3)Absatz 3,Zusatzstoffe können mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:
Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht mit Abs. 2 Z 2 identisch ist,Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht mit Absatz 2, Ziffer 2, identisch ist,
Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch.
Schlagworte
Zulassungsnummer
Dokumentnummer
NOR40016749