Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
25.09.2004 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1125.09.200430.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 1101.04.200124.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)
§ 1101.03.200031.03.2001 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

25.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Zusatzstoffe

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der (EG) Verodnung Nr. 1831 aus 2003, über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, Amtsblatt Nummer L 268 vom 18.10.2003 Seite 29, entsprechen. Für die Bezeichnung und die bei der Kennzeichnung vorgeschriebenen Angaben sind die entsprechenden Rechtsakte der Europäischen Kommission, mit welchen die Zusatzstoffe zugelassen werden, maßgeblich.
  2. Absatz 2,Zusatzstoffe sind mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Zusatzstoffes unter Angabe der EG-Nummer gemäß Anlage 3,
    2. Ziffer 2
      Name oder Firma und Anschrift des verantwortlichen Inverkehrbringers mit Sitz in der Europäischen Gemeinschaft,
    3. Ziffer 3
      die Zulassungs- oder Registernummer des Betriebes des verantwortlichen Inverkehrbringers,
    4. Ziffer 4
      das Nettogewicht; bei flüssigen Erzeugnissen das Nettogewicht oder das Nettovolumen;
    5. Ziffer 5
      Informationen über die Haltbarkeit.
  3. Absatz 3,Zusatzstoffe können mit folgenden zusätzlichen Angaben gekennzeichnet werden:
    1. Ziffer eins
      Handelsbezeichnung,
    2. Ziffer 2
      Name oder Firma und Anschrift des Herstellers, wenn dieser nicht mit Absatz 2, Ziffer 2, identisch ist,
    3. Ziffer 3
      Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch.

Schlagworte

Zulassungsnummer

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40056426