Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verbotene Stoffe
§ 21. Folgende Stoffe dürfen nicht in Futtermitteln enthalten sein oder als Futtermittel in Verkehr gebracht werden: Paragraph 21, Folgende Stoffe dürfen nicht in Futtermitteln enthalten sein oder als Futtermittel in Verkehr gebracht werden:
Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung;
mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle;
Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und Sägemehl sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
Klärschlamm aus Kläranlagen zur Behandlung von Abwässern;
feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle;
unbehandelte Abfälle aus Restaurationsbetrieben, ausgenommen
Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die auf Grund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden;
gemäß § 15a Tierseuchengesetz behandelte oder von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte Speisereste;gemäß Paragraph 15 a, Tierseuchengesetz behandelte oder von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte Speisereste;
Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen;
proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, in Futtermitteln für Wiederkäuer, ausgenommen
Milch und Milcherzeugnisse,
hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:
sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und vor der Schlachtung von einem amtlichen Tierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;
sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und
sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß § 3 Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, durchführen.sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß Paragraph 3, Lebensmittelhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998,, durchführen.
Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen,
Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.
Schlagworte
Saatgut, Pflanzgut, Agrarwirtschaft
Dokumentnummer
NOR40005657