Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
25.09.2004 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2125.09.200430.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 2120.01.200124.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 51/2001
§ 2101.03.200019.01.2001 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

25.09.2004

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verbotene Stoffe

Paragraph 21,

Folgende Stoffe dürfen nicht verfüttert werden, in Futtermitteln enthalten sein oder zu Zwecken der Verfütterung in Verkehr gebracht werden:

  1. Ziffer eins
    Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung;
  2. Ziffer 2
    mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle;
  3. Ziffer 3
    Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
  4. Ziffer 4
    mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sonstiges aus Holz gewonnenes Material;
  5. Ziffer 5
    alle Abfälle, die bei der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gewonnen werden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet werden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers;
  6. Ziffer 6
    fester Siedlungsmüll (Hausmüll);
  7. Ziffer 7
    Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40056429