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§ 21

Fassungen
20.01.2001 bis 24.09.2004 — BGBl. II Nr. 51/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2125.09.200430.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 2120.01.200124.09.2004 § → § BGBl. II Nr. 51/2001
§ 2101.03.200019.01.2001 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

20.01.2001BGBl. II Nr. 51/2001

Außerkrafttretensdatum

24.09.2004

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verbotene Stoffe

Paragraph 21, Folgende Stoffe dürfen nicht in Futtermitteln enthalten sein oder als Futtermittel in Verkehr gebracht werden:

  1. Ziffer eins
    Kot, Urin sowie durch die Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung;
  2. Ziffer 2
    mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle;
  3. Ziffer 3
    Saat-, Pflanz- und anderes pflanzliches Vermehrungsgut, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
  4. Ziffer 4
    mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz und Sägemehl sowie daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
  5. Ziffer 5
    Alle Abfälle aus den verschiedenen Stufen der Behandlung von kommunalem, häuslichem und industriellem Abwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/271/EWG, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet werden und welchen Ursprungs die Abwässer sind. Der Begriff "Abwasser" bezieht sich nicht auf "Prozesswasser", dh. Wasser aus unabhängigen Leitungen in der Lebens- oder Futtermittelindustrie. Werden diese Leitungen mit Wasser versorgt, so muss dieses genusstauglich und rein gemäß Artikel 4 der Richtlinie 98/83/EG sein. In der Fischereiindustrie dürfen die betreffenden Leitungen auch mit sauberem Meerwasser gemäß Artikel 2 der Richtlinie 91/493/EWG versorgt werden. Prozesswasser darf nur Lebens- oder Futtermittelmaterialien enthalten und muss technisch frei von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und anderen Substanzen sein, die nicht im Rahmen der futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind. Materialien tierischen Ursprungs im Prozesswasser sind gemäß der Richtlinie 90/667/EWG zu behandeln.
  6. Ziffer 6
    feste kommunale Abfälle, wie Haushaltsabfälle;
  7. Ziffer 7
    unbehandelte Abfälle aus Restaurationsbetrieben, ausgenommen
    1. Litera a
      Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, die auf Grund ihres Frischegrades als für den menschlichen Verzehr ungeeignet angesehen wurden;
    2. Litera b
      gemäß Paragraph 15 a, Tierseuchengesetz behandelte oder von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligte Speisereste;
  8. Ziffer 8
    Verpackungen und Verpackungsteile, die aus der Verwendung von Erzeugnissen der Agrar- und Ernährungswirtschaft stammen;
  9. Ziffer 9
    proteinhaltige Erzeugnisse, die aus Säugetiergewebe gewonnen werden, in Futtermitteln für Wiederkäuer, ausgenommen
    1. Litera a
      Milch und Milcherzeugnisse,
    2. Litera b
      Gelatine,
    3. Litera c
      hydrolisierte Proteine mit einem Molekulargewicht von weniger als 10 000 Dalton, die folgende Anforderungen erfüllen:
      • Strichaufzählung
        sie werden aus Häuten und Fellen von Tieren gewonnen, die in einem Schlachthof geschlachtet und vor der Schlachtung von einem amtlichen Tierarzt untersucht und für schlachttauglich befunden wurden;
      • Strichaufzählung
        sie werden durch ein Erzeugungsverfahren hergestellt, das geeignete Maßnahmen zur Minimierung der Kontamination der Häute umfaßt und bei dem die Häute mit Salzlake behandelt, gekalkt und gründlich gewaschen, mindestens drei Stunden bei einer Temperatur von mehr als 80 Grad C einem pH-Wert von mehr als elf ausgesetzt und anschließend bei einem Druck von mehr als 3,6 bar für 30 Minuten bei mehr als 140 Grad C hitzebehandelt oder einem vergleichbaren von der Europäischen Kommission genehmigten Herstellungsverfahren unterzogen werden und
      • Strichaufzählung
        sie stammen aus Betrieben, die Eigenkontrollen gemäß Paragraph 3, Lebensmittelhygieneverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1998,, durchführen.
    4. Litera d
      Dicalciumphosphat aus entfetteten Knochen,
    5. Litera e
      Trockenplasma und andere Bluterzeugnisse.

Schlagworte

Saatgut, Pflanzgut, Agrarwirtschaft

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40016222