Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
01.03.2000 bis 19.01.2001 — BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2226.01.200630.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 2220.01.200125.01.2006 § → § BGBl. II Nr. 51/2001
§ 2201.03.200019.01.2001 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.03.2000BGBl. II Nr. 93/2000

Außerkrafttretensdatum

19.01.2001danach: BGBl. II Nr. 51/2001

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

5. Abschnitt

Zulassung und Registrierung der Betriebe

Zulassung

Paragraph 22, (1) Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse gemäß Richtlinie 82/471/EWG oder folgende Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Zulassung:

  1. Ziffer eins
    Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis,
  2. Ziffer 2
    Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xantophylle, Mikroorganismen, Enzyme und Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt.
  1. Absatz 2,Betriebe, die Vormischungen mit folgenden Zusatzstoffen herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Zulassung:
    1. Ziffer eins
      Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis,
    2. Ziffer 2
      Vitamine A und D,
    3. Ziffer 3
      Spurenelemente Kupfer und Selen.
  2. Absatz 3,Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen, die Zusatzstoffe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit erhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen enthalten, bedürfen einer Zulassung.
  3. Absatz 4,Betriebe, die einer Zulassung bedürfen, haben die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang Kapitel römisch eins der Richtlinie 95/69/EG einzuhalten. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid der jeweils zuständigen Behörde.
  4. Absatz 5,Abgabestellen von Futtermitteln für Heimtiere, soweit diese fertig verpackt sind, bedürfen keiner gesonderten Zulassung. Abgabestellen eines zugelassenen Betriebes sowie zwischengeschaltete Personen, die Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel in Verkehr bringen ohne im internationalen Handel tätig zu sein, sind der Behörde zu melden und bedürfen keiner Zulassung.

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40005658