Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 51/2001Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 51 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
5. Abschnitt
Zulassung und Registrierung der Betriebe
Zulassung
§ 22. (1) Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse gemäß Richtlinie 82/471/EWG oder folgende Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Zulassung:Paragraph 22, (1) Betriebe, die bestimmte Erzeugnisse gemäß Richtlinie 82/471/EWG oder folgende Zusatzstoffe herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Zulassung:
Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis,
Vitamine, Spurenelemente, Carotinoide, Xantophylle, Mikroorganismen, Enzyme und Antioxidantien mit festgelegtem Höchstgehalt.
(2)Absatz 2,Betriebe, die Vormischungen mit folgenden Zusatzstoffen herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen einer Zulassung:
Antimikrobielle Leistungsförderer und Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis,
Spurenelemente Kupfer und Selen.
(3)Absatz 3,Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen, die Zusatzstoffe gemäß Abs. 1 Z 1 oder Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit erhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen enthalten, bedürfen einer Zulassung.Betriebe, die Mischfuttermittel herstellen, die Zusatzstoffe gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Futtermittel-Ausgangserzeugnisse mit erhöhten Gehalten an unerwünschten Stoffen enthalten, bedürfen einer Zulassung.
(4)Absatz 4,Betriebe, die einer Zulassung bedürfen, haben die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang Kapitel I der Richtlinie 95/69/EG einzuhalten. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid der jeweils zuständigen Behörde.Betriebe, die einer Zulassung bedürfen, haben die Mindestanforderungen gemäß dem Anhang Kapitel römisch eins der Richtlinie 95/69/EG einzuhalten. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid der jeweils zuständigen Behörde.
(5)Absatz 5,Abgabestellen von Futtermitteln für Heimtiere, soweit diese fertig verpackt sind, bedürfen keiner gesonderten Zulassung oder Registrierung. Abgabestellen eines zugelassenen Betriebes sowie zwischengeschaltete Personen, die Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel in Verkehr bringen ohne im internationalen Handel tätig zu sein, sind der Behörde zu melden und bedürfen keiner Zulassung oder Registrierung.
Dokumentnummer
NOR40016223