Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelverordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 93/2000 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
5. Abschnitt
Zulassung und Registrierung der Betriebe
Zulassung
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz eins,Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. Nr. L 35 vom 8.02.2005, ausüben, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde.Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. Nr. L 35 vom 8.02.2005, ausüben, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde.
(2)Absatz 2,Futtermittelunternehmer haben den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb, für den die Zulassung beantragt wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 sowie sonstige einschlägige futtermittelrechtliche Vorschriften erfüllt. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Die Behörde hat ein amtliches Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu führen, welches zu veröffentlichen ist.Futtermittelunternehmer haben den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb, für den die Zulassung beantragt wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, sowie sonstige einschlägige futtermittelrechtliche Vorschriften erfüllt. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Die Behörde hat ein amtliches Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu führen, welches zu veröffentlichen ist.
(3)Absatz 3,Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Allgemeine Informationen:
Name und Adresse des Unternehmens;
Name, Geburtsdatum und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen;
Betriebsverantwortlichkeit:
Name und Adresse der für die Herstellung oder Inverkehrbringen verantwortlichen Personen;
Name, Geburtsdatum und Adresse des verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 VStG;Name, Geburtsdatum und Adresse des verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG;
Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit;
Produktbeschreibung:
ungefähre jährliche Menge der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Produkte;
Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, woraus der Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich sind;
Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend des Produktionsflusses;
Angaben über die Produktions-, Be-, Verarbeitungs-, Transport- oder Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP);
Reinigungs- und Desinfektionsplan;
Schädlingsbekämpfungsplan;
Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen;
Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit der Herstellung befasste Personal.
(4)Absatz 4,Die Behörde kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Zulassung festlegen.
(5)Absatz 5,Futtermittelunternehmer, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 tätig waren und nach dem Futtermittelgesetz 1999 zugelassen sind, gelten als zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung. Auf Verlangen der Behörde haben diese Betriebe ergänzende Informationen gemäß Abs. 3 zur Verfügung zu stellen.Futtermittelunternehmer, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 tätig waren und nach dem Futtermittelgesetz 1999 zugelassen sind, gelten als zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung. Auf Verlangen der Behörde haben diese Betriebe ergänzende Informationen gemäß Absatz 3, zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2010
Dokumentnummer
NOR40074582