Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
26.01.2006 bis 30.09.2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2226.01.200630.09.2010 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010
§ 2220.01.200125.01.2006 § → § BGBl. II Nr. 51/2001
§ 2201.03.200019.01.2001 BGBl. II Nr. 93/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Futtermittelverordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 93 aus 2000, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

26.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 316/2010

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

5. Abschnitt
Zulassung und Registrierung der Betriebe

Zulassung

Paragraph 22,

  1. Absatz eins,Futtermittelunternehmer, die eine Tätigkeit gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. Nr. L 35 vom 8.02.2005, ausüben, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde.
  2. Absatz 2,Futtermittelunternehmer haben den Nachweis zu erbringen, dass der Betrieb, für den die Zulassung beantragt wurde, die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 183 aus 2005, sowie sonstige einschlägige futtermittelrechtliche Vorschriften erfüllt. Die Zulassung erfolgt durch Bescheid. Die Behörde hat ein amtliches Verzeichnis der zugelassenen Betriebe zu führen, welches zu veröffentlichen ist.
  3. Absatz 3,Der Antrag hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Allgemeine Informationen:
      1. Litera a
        Name und Adresse des Unternehmens;
      2. Litera b
        Name, Geburtsdatum und Adresse der zur Vertretung nach außen befugten Personen;
      3. Litera c
        Adresse des Betriebes;
    2. Ziffer 2
      Betriebsverantwortlichkeit:
      1. Litera a
        Name und Adresse der für die Herstellung oder Inverkehrbringen verantwortlichen Personen;
      2. Litera b
        Name, Geburtsdatum und Adresse des verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, VStG;
    3. Ziffer 3
      Beschreibung der betrieblichen Tätigkeit;
    4. Ziffer 4
      Produktbeschreibung:
      1. Litera a
        Produktgruppen;
      2. Litera b
        ungefähre jährliche Menge der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Produkte;
    5. Ziffer 5
      Plan (Skizze) über die Lage der Produktions-, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- oder Lagerräume mit Position der Maschinen und Geräte, woraus der Produktfluss und die Personalbewegung ersichtlich sind;
    6. Ziffer 6
      Auflistung der Maschinen und Geräte entsprechend des Produktionsflusses;
    7. Ziffer 7
      Angaben über die Produktions-, Be-, Verarbeitungs-, Transport- oder Lagerungsbedingungen, Gefahrenanalyse und Darstellung der kritischen Kontrollpunkte (HACCP);
    8. Ziffer 8
      Reinigungs- und Desinfektionsplan;
    9. Ziffer 9
      Schädlingsbekämpfungsplan;
    10. Ziffer 10
      Darstellung der innerbetrieblichen Hygienemaßnahmen inklusive Personalhygienemaßnahmen;
    11. Ziffer 11
      Angaben über das Aus- und Fortbildungssystem für das mit der Herstellung befasste Personal.
  4. Absatz 4,Die Behörde kann, sofern es die einheitliche Durchführung erfordert, Formblätter für die Anträge auf Zulassung festlegen.
  5. Absatz 5,Futtermittelunternehmer, die bereits vor dem 1. Jänner 2006 tätig waren und nach dem Futtermittelgesetz 1999 zugelassen sind, gelten als zugelassene Betriebe im Sinne dieser Verordnung. Auf Verlangen der Behörde haben diese Betriebe ergänzende Informationen gemäß Absatz 3, zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Gesetzesnummer

20000483

Dokumentnummer

NOR40074582