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§ 34 BHG

Fassungen
01.04.2000 bis 31.12.2001 — BGBl. I Nr. 26/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 3411.12.200431.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 3401.01.200210.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 3401.04.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 3401.01.200031.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 3401.01.199831.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 130/1997
§ 3401.01.198931.12.1997 § → § BGBl. Nr. 619/1989
§ 3401.01.198731.12.1988 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.04.2000BGBl. I Nr. 26/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes

Paragraph 34, (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den Paragraphen 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen und des Arbeitsbehelfes (Absatz 3,) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (Paragraph 33,) als weitere Anlage vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.

  1. Absatz 2,Nach Vorlage des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat (Artikel 51, Absatz 2, B-VG) sind zur Unterstützung seiner Beratungen die Teilhefte zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vom Bundesminister für Finanzen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie entsprechend dem Fortschreiten der Beratungen zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 3,Der Arbeitsbehelf hat insbesondere einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung, Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten, die Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung - insbesondere des öffentlichen Defizites und der öffentlichen Verschuldung - sowie die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln zu enthalten, wobei die letzteren auch eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres, die Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen sowie eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes zu umfassen haben.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40007706