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§ 34 BHG

Fassungen
11.12.2004 bis 31.12.2008 — BGBl. I Nr. 136/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3401.01.200931.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 3411.12.200431.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 136/2004
§ 3401.01.200210.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 3401.04.200031.12.2001 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 3401.01.200031.03.2000 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 3401.01.199831.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 130/1997
§ 3401.01.198931.12.1997 § → § BGBl. Nr. 619/1989
§ 3401.01.198731.12.1988 BGBl. Nr. 213/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

11.12.2004BGBl. I Nr. 136/2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes

Paragraph 34, (1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den Paragraphen 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, des Arbeitsbehelfes (Absatz 3,) und des Budgetberichtes (Paragraph 13,) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (Paragraph 33,) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.

  1. Absatz 2,Nach Vorlage des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat (Artikel 51, Absatz 2, B-VG) sind zur Unterstützung seiner Beratungen die Teilhefte zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vom Bundesminister für Finanzen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie entsprechend dem Fortschreiten der Beratungen zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 3,Der Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung,
    2. Ziffer 2
      Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten,
    3. Ziffer 3
      die Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung - insbesondere des öffentlichen Defizites und der öffentlichen Verschuldung -,
    4. Ziffer 4
      die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Finanzjahres, eine Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen und eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes sowie
    5. Ziffer 5
      aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung,
    wobei nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten, Einrichtungen der Privatwirtschaft und anderen Staaten anzustellen sind.
  3. Absatz 4,Die in Absatz 3, Ziffer eins bis 3 genannten Darstellungen können statt im Arbeitsbehelf im Budgetbericht gemäß Paragraph 13, aufgenommen werden.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR40059346