Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 213/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009BGBl.Nr. 213 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 122, BGBl. I Nr. 139/2009.Zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche Paragraph 122,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,.
Text
Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, des Budgetberichtes (Abs. 3) und des Arbeitsbehelfes (Abs. 4) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (§ 33) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den Paragraphen 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, des Budgetberichtes (Absatz 3,) und des Arbeitsbehelfes (Absatz 4,) sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Personalplanes (Paragraph 33,) als weitere Anlage vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2)Absatz 2,Nach Vorlage des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat (Art. 51 Abs. 2 B-VG) sind zur Unterstützung seiner Beratungen die Teilhefte zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vom Bundesminister für Finanzen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie entsprechend dem Fortschreiten der Beratungen zur Verfügung stehen.Nach Vorlage des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat (Artikel 51, Absatz 2, B-VG) sind zur Unterstützung seiner Beratungen die Teilhefte zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vom Bundesminister für Finanzen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie entsprechend dem Fortschreiten der Beratungen zur Verfügung stehen.
(3)Absatz 3,Der Budgetbericht hat insbesondere zu enthalten:
einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung;
einen Überblick über die budgetpolitischen Ziele und Schwerpunkte;
eine zusammenfassende Darstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundeshaushaltes nach finanzwirtschaftlichen, ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten;
eine Gegenüberstellung mit den vergleichbaren Werten des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes sowie
eine Darstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, insbesondere des öffentlichen Defizits und der öffentlichen Verschuldung.
(4)Absatz 4,Der Arbeitsbehelf hat insbesondere zu enthalten:
die Erläuterungen zu den einzelnen Untergliederungen sowie eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorangegangenen Finanzjahres, eine Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen, eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes und ausgewählte Ausgaben und Einnahmen je Untergliederung, die im Hinblick auf die damit verbundenen geschlechterspezifischen Auswirkungen zu analysieren sind, sowie
aussagekräftige Leistungskennzahlen für alle wesentlichen Aufgabenbereiche zur Unterstützung der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Haushaltsführung, wobei nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit Vergleiche mit anderen Organisationseinheiten, Einrichtungen der Privatwirtschaft und anderen Staaten anzustellen sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010
Dokumentnummer
NOR40094558