Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1995 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 163/2000Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Form elektronischer Übermittlungen
§ 5. (1) Elektronisch angebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen müssen der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen, Klagen und Exekutionsanträge nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 in ihrem Aufbau überdies den Anlagen zum § 1 der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995.Paragraph 5, (1) Elektronisch angebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen müssen der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, entsprechen, Klagen und Exekutionsanträge nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in ihrem Aufbau überdies den Anlagen zum Paragraph eins, der ADV-Form Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995,.
(2)Absatz 2,Die Übermittlungsstelle - für den Direktverkehr die Bundesrechenzentrum GmbH - haben für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten in einer Beschreibung die Art der Datenübermittlung, den vollständigen Datensatzaufbau einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang festzulegen (Schnittstellenbeschreibung). Die Schnittstellenbeschreibung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Die Übermittlungsstelle beziehungsweise im Fall des Direktverkehrs die Bundesrechenzentrum GmbH haben jedermann Einsicht in die genehmigte Schnittstellenbeschreibung zu gewähren und sie gegen Kostenersatz auszufolgen.
(3)Absatz 3,Die Übermittlungsstelle beziehungsweise die Bundesrechenzentrum GmbH haben sicherzustellen, daß elektronische Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen.Die Übermittlungsstelle beziehungsweise die Bundesrechenzentrum GmbH haben sicherzustellen, daß elektronische Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, entsprechen.
Schlagworte
Interface, Datenübertragung, Schriftsatz
Dokumentnummer
NOR40007991