Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektronischer Rechtsverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 559/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
Text
Form elektronischer Übermittlungen
§ 5. (1) Elektronisch angebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen müssen der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen, Klagen und Exekutionsanträge nach § 1 der ADV-Form Verordnung, BGBl. Nr. 560/1995, in ihrem Aufbau überdies den Anlagen zu § 1 der ADV-Form Verordnung.Paragraph 5, (1) Elektronisch angebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen müssen der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, entsprechen, Klagen und Exekutionsanträge nach Paragraph eins, der ADV-Form Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995,, in ihrem Aufbau überdies den Anlagen zu Paragraph eins, der ADV-Form Verordnung.
(2)Absatz 2,Die Übermittlungsstelle - für den Direktverkehr die Bundesrechenzentrum GmbH - haben für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten in einer Beschreibung die Art der Datenübermittlung, den vollständigen Datensatzaufbau einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang festzulegen (Schnittstellenbeschreibung). Die Schnittstellenbeschreibung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Die Übermittlungsstelle beziehungsweise im Fall des Direktverkehrs die Bundesrechenzentrum GmbH haben jedermann Einsicht in die genehmigte Schnittstellenbeschreibung zu gewähren und sie gegen Kostenersatz auszufolgen.
(3)Absatz 3,Die Übermittlungsstelle beziehungsweise die Bundesrechenzentrum GmbH haben sicherzustellen, daß elektronische Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Abs. 2 entsprechen.Die Übermittlungsstelle beziehungsweise die Bundesrechenzentrum GmbH haben sicherzustellen, daß elektronische Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, entsprechen.
Schlagworte
Interface, Datenübertragung, Schriftsatz
Dokumentnummer
NOR40018244