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§ 5 ERV 1995

Fassungen
15.05.2001 bis 31.12.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 515.05.200131.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005
§ 515.06.200014.05.2001 § → § BGBl. II Nr. 163/2000
§ 501.10.199514.06.2000 BGBl. Nr. 559/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektronischer Rechtsverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 481 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.05.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2005

Abkürzung

ERV 1995

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/03 Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

Text

Form elektronischer Übermittlungen

Paragraph 5, (1) Elektronisch angebrachte Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen müssen der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, entsprechen, Klagen und Exekutionsanträge nach Paragraph eins, der ADV-Form Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995,, in ihrem Aufbau überdies den Anlagen zu Paragraph eins, der ADV-Form Verordnung.

  1. Absatz 2,Die Übermittlungsstelle - für den Direktverkehr die Bundesrechenzentrum GmbH - haben für alle elektronischen Eingabe- und Erledigungsarten in einer Beschreibung die Art der Datenübermittlung, den vollständigen Datensatzaufbau einschließlich der Regeln über die Feldinhalte und den höchstzulässigen Umfang festzulegen (Schnittstellenbeschreibung). Die Schnittstellenbeschreibung bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Die Übermittlungsstelle beziehungsweise im Fall des Direktverkehrs die Bundesrechenzentrum GmbH haben jedermann Einsicht in die genehmigte Schnittstellenbeschreibung zu gewähren und sie gegen Kostenersatz auszufolgen.
  2. Absatz 3,Die Übermittlungsstelle beziehungsweise die Bundesrechenzentrum GmbH haben sicherzustellen, daß elektronische Eingaben und elektronisch zuzustellende gerichtliche Erledigungen nur dann übernommen und weiterverarbeitet werden, wenn sie der genehmigten Schnittstellenbeschreibung nach Absatz 2, entsprechen.

Schlagworte

Interface, Datenübertragung, Schriftsatz

Gesetzesnummer

10001370

Dokumentnummer

NOR40018244