Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
22.08.1947 bis 30.04.2022 — BGBl. Nr. 148/1947
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 61/2022
§ 1622.08.194730.04.2022 § → § BGBl. Nr. 148/1947
§ 1628.03.194721.08.1947 BGBl. Nr. 54/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

22.08.1947BGBl. Nr. 148/1947

Außerkrafttretensdatum

30.04.2022danach: BGBl. I Nr. 61/2022

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Rückstellungskommissionen und die Rückstellungsoberkommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und den Beisitzern.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen werden von dem Oberlandesgerichtspräsidenten bestellt.
  3. Absatz 3,Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen Richter sein.
  4. Absatz 4,Die Beisitzer werden aus dem Kreise der zu fachmännischen Laienrichtern des Landesgerichtes (Handelsgerichtes Wien) und der zu Beisitzern bei den Arbeitsgerichten ernannten Personen bestellt. Weiters sind auf Grund gutachtlicher Vorschläge der Landwirtschaftskammern zu Beisitzern Personen zu bestellen, die infolge ihres Berufes über genaue Kenntnisse auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft verfügen. Für ihre Bestellung gelten sinngemäß die Vorschriften über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter.
  5. Absatz 5,Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen, die nicht Richter sind, sinngemäß die Bestimmungen über die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40008011

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/54/P16/NOR40008011