Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
28.03.1947 bis 21.08.1947 — BGBl. Nr. 54/1947 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 61/2022
§ 1622.08.194730.04.2022 § → § BGBl. Nr. 148/1947
§ 1628.03.194721.08.1947 BGBl. Nr. 54/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

28.03.1947BGBl. Nr. 54/1947

Außerkrafttretensdatum

21.08.1947danach: BGBl. Nr. 148/1947

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Rückstellungskommissionen und die Rückstellungsoberkommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und den Beisitzern.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen werden von dem Oberlandesgerichtspräsidenten bestellt.
  3. Absatz 3,Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter müssen zum Richteramt geeignet sein, hiebei bleibt die Altersgrenze außer Betracht.
  4. Absatz 4,Die Beisitzer werden aus dem Kreise der zu fachmännischen Laienrichtern des Landesgerichtes (Handelsgerichtes Wien) und der zu Beisitzern bei den Arbeitsgerichten ernannten Personen bestellt. Weiters sind auf Grund gutachtlicher Vorschläge der Landwirtschaftskammern zu Beisitzern Personen zu bestellen, die infolge ihres Berufes über genaue Kenntnisse auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft verfügen. Für ihre Bestellung gelten sinngemäß die Vorschriften über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter.
  5. Absatz 5,Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen, die nicht Richter sind, sinngemäß die Bestimmungen über die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande.

Im RIS seit

04.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40255106

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/54/P16/NOR40255106