Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Drittes Rückstellungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1947Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Rückstellungskommissionen und die Rückstellungsoberkommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und den Beisitzern.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen werden von dem Oberlandesgerichtspräsidenten bestellt.
(3)Absatz 3,Die Vorsitzenden und deren Stellvertreter müssen zum Richteramt geeignet sein, hiebei bleibt die Altersgrenze außer Betracht.
(4)Absatz 4,Die Beisitzer werden aus dem Kreise der zu fachmännischen Laienrichtern des Landesgerichtes (Handelsgerichtes Wien) und der zu Beisitzern bei den Arbeitsgerichten ernannten Personen bestellt. Weiters sind auf Grund gutachtlicher Vorschläge der Landwirtschaftskammern zu Beisitzern Personen zu bestellen, die infolge ihres Berufes über genaue Kenntnisse auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft verfügen. Für ihre Bestellung gelten sinngemäß die Vorschriften über die Ernennung der fachmännischen Laienrichter.
(5)Absatz 5,Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen, die nicht Richter sind, sinngemäß die Bestimmungen über die fachmännischen Laienrichter aus dem Handelsstande.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023
Dokumentnummer
NOR40255106