Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. I Nr. 61/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.05.2022 § → § BGBl. I Nr. 61/2022
§ 1622.08.194730.04.2022 § → § BGBl. Nr. 148/1947
§ 1628.03.194721.08.1947 BGBl. Nr. 54/1947 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Drittes Rückstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1947, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. I Nr. 61/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Rückstellungskommissionen und die Rückstellungsoberkommissionen bestehen aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und den Beisitzern.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen werden von dem Oberlandesgerichtspräsidenten bestellt.
  3. Absatz 3,Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter müssen Richter sein.
  4. Absatz 4,Die Beisitzer werden aus dem Kreise der zu fachkundigen Laienrichtern des Landesgerichtes (Handelsgerichtes Wien) und der zu Beisitzern bei den Arbeitsgerichten ernannten Personen bestellt. Weiters sind auf Grund gutachtlicher Vorschläge der Landwirtschaftskammern zu Beisitzern Personen zu bestellen, die infolge ihres Berufes über genaue Kenntnisse auf dem Gebiete der Land- und Forstwirtschaft verfügen. Für ihre Bestellung gelten sinngemäß die Vorschriften über die Ernennung der fachkundigen Laienrichter.
  5. Absatz 5,Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Mitglieder der Kommissionen und Oberkommissionen, die nicht Richter sind, sinngemäß die Bestimmungen über die fachkundigen Laienrichter aus dem Handelsstande.

Im RIS seit

15.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2023

Gesetzesnummer

20000698

Dokumentnummer

NOR40243708

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1947/54/P16/NOR40243708