Rechtstracker.at

Art. 1 § 105 LAG

Fassungen
08.07.2000 bis 07.08.2001 — BGBl. I Nr. 40/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 10516.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 10518.11.200915.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 116/2009
Art. 1 § 10531.12.200417.11.2009 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 10508.08.200130.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 10508.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 10524.07.199807.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 10530.07.199323.07.1998 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 10501.07.199029.07.1993 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

08.07.2000BGBl. I Nr. 40/2000

Außerkrafttretensdatum

07.08.2001danach: BGBl. I Nr. 103/2001

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Karenzurlaub

Paragraph 105, (1) Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Paragraph 99, Absatz eins und 2 ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwiegend selbst betreut. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.

  1. Absatz 2,Der Karenzurlaub muss mindestens drei Monate betragen.
  2. Absatz 3,Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des Paragraph 99, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieses Karenzurlaubes bekannt geben, dass sie den Karenzurlaub verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann ein Karenzurlaub nach Absatz eins, vereinbart werden.
  3. Absatz 4,Wird Karenzurlaub nach Absatz eins und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 102 und 103 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes. Paragraph 26 f, Absatz 2, ist anzuwenden.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40009361