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Art. 1 § 105 LAG

Fassungen
31.12.2004 bis 17.11.2009 — BGBl. I Nr. 160/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 10516.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 10518.11.200915.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 116/2009
Art. 1 § 10531.12.200417.11.2009 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 10508.08.200130.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 10508.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 10524.07.199807.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 10530.07.199323.07.1998 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 10501.07.199029.07.1993 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

31.12.2004BGBl. I Nr. 160/2004

Außerkrafttretensdatum

17.11.2009danach: BGBl. I Nr. 116/2009

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Karenz

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Paragraph 99, Absatz eins und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
  2. Absatz eins a,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des Paragraph 105 a, Absatz eins, letzter Satz nicht zulässig.
  3. Absatz 2,Die Karenz muss mindestens drei Monate betragen.
  4. Absatz 3,Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des Paragraph 99, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ende dieser Karenz bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
  5. Absatz 4,Wird Karenz nach Absatz eins und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 102 und 103 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. Paragraph 26 f, Absatz 2, ist anzuwenden.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2009

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40060562