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Art. 1 § 105 LAG

Fassungen
18.11.2009 bis 15.01.2019 — BGBl. I Nr. 116/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 10516.01.201931.12.2019 § → § BGBl. I Nr. 16/2019 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019
Art. 1 § 10518.11.200915.01.2019 § → § BGBl. I Nr. 116/2009
Art. 1 § 10531.12.200417.11.2009 § → § BGBl. I Nr. 160/2004
Art. 1 § 10508.08.200130.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 103/2001
Art. 1 § 10508.07.200007.08.2001 § → § BGBl. I Nr. 40/2000
Art. 1 § 10524.07.199807.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 101/1998
Art. 1 § 10530.07.199323.07.1998 § → § BGBl. Nr. 500/1993
Art. 1 § 10501.07.199029.07.1993 BGBl. Nr. 408/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landarbeitsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 105

Inkrafttretensdatum

18.11.2009BGBl. I Nr. 116/2009

Außerkrafttretensdatum

15.01.2019danach: BGBl. I Nr. 16/2019

Abkürzung

LAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Karenz

Paragraph 105,

  1. Absatz eins,Der Dienstnehmerin ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Frist des Paragraph 99, Absatz eins und 2 Karenz gegen Entfall des Arbeitsentgelts bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, zu gewähren, wenn sie mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach Paragraph 99, Absatz eins und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war.
  2. Absatz eins a,Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Karenz durch beide Elternteile ist ausgenommen im Falle des Paragraph 105 a, Absatz eins, letzter Satz nicht zulässig.
  3. Absatz 2,Die Karenz muss mindestens zwei Monate betragen.
  4. Absatz 3,Die Dienstnehmerin hat Beginn und Dauer der Karenz dem Dienstgeber bis zum Ende der Frist des Paragraph 99, Absatz eins, bekannt zu geben. Die Dienstnehmerin kann ihrem Dienstgeber spätestens drei Monate, dauert die Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor dem Ende ihrer Karenz, bekannt geben, dass sie die Karenz verlängert und bis wann. Unbeschadet des Ablaufs dieser Fristen kann Karenz nach Absatz eins, vereinbart werden.
  5. Absatz 4,Wird Karenz nach Absatz eins und 3 in Anspruch genommen, so erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den Paragraphen 102 und 103 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der Karenz. Paragraph 26 f, Absatz 2, ist anzuwenden.

Schlagworte

Kündigungsschutz

Im RIS seit

01.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019

Gesetzesnummer

10008554

Dokumentnummer

NOR40111610