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§ 6 FTFG

Fassungen
12.07.2000 bis 31.08.2004 — BGBl. I Nr. 48/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2020
§ 601.10.201531.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 110/2015
§ 618.06.200930.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 630.06.200717.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 36/2007
§ 601.09.200429.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 73/2004
§ 612.07.200031.08.2004 § → § BGBl. I Nr. 48/2000
§ 613.02.199311.07.2000 BGBl. Nr. 102/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.07.2000BGBl. I Nr. 48/2000

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004danach: BGBl. I Nr. 73/2004

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 6, (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. Litera a
    die Mitglieder des Präsidiums (Paragraph 8,),
  2. Litera b
    Vertreter der Universitäten (Paragraph 11, des Universitäts-Organisationsgesetzes); jede Universität mit Fakultätsgliederung hat einen Vertreter jeder ihrer Fakultäten zu entsenden; die Universitäten ohne Fakultätsgliederung haben je einen Vertreter zu entsenden,
  3. Litera c
    je ein wirkliches Mitglied der philosophisch-historischen und der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften,
  4. Litera d
    je ein Vertreter der Akademie der Bildenden Künste und jeder Kunsthochschule,
  5. Litera e
    vier vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreter, von denen zwei dem Kreis der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Paragraph 36, des Forschungsorganisationsgesetzes zuzurechnen sind, und zwei dem Kreis der Vertreter der Arbeitnehmer außeruniversitärer Forschungseinrichtungen anzugehören haben,
  6. Litera f
    ein Vertreter der Bundeskonferenz des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals (Paragraph 106, des Universitäts-Organisationsgesetzes),
  7. Litera g
    ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft,
  8. Litera h
    je ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
Die in den Litera b bis h angeführten Vertreter sind für jeweils drei Jahre zu entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist ein Stellvertreter gleichfalls für je drei Jahre zu entsenden. Jedes Mitglied und jeder Stellvertreter kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
  1. Absatz 2,Je ein Vertreter der Bundesministerien für Verkehr, Innovation und Technologie, für Bildung Wissenschaft und Kultur und für Finanzen sowie zwei Vertreter des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft gehören der Delegiertenversammlung mit beratender Stimme an. Je ein Vertreter der zwei vom Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zu entsendenden Personen ist von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft aus dem Kreis der von ihr entsandten Kuratoriumsmitglieder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft bzw. vom Österreichischen Arbeiterkammertag gemeinsam mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund aus dem Kreis der von ihnen entsandten Kuratoriumsmitglieder des Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft zu bestellen.
  2. Absatz 3,Der Delegiertenversammlung obliegt:
    1. Litera a
      die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung der Organe des Fonds;
    2. Litera b
      die Beschlußfassung über den Bericht nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,;
    3. Litera c
      die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß;
    4. Litera d
      die Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten sowie die Beschlußfassung über die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung an diese Mitglieder des Präsidiums;
    5. Litera e
      die Entsendung der im Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, c und d angeführten Vertreter
  3. Absatz 4,Die Delegiertenversammlung ist vom Präsidium mindestens einmal im Jahr einzuberufen, ferner, wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt. Sie ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig. Die Delegiertenversammlung faßt ihre Beschlüsse, unbeschadet des Paragraph 8, Absatz 3,, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40009380