Rechtstracker.at

§ 6 FTFG

Fassungen
01.09.2004 bis 29.06.2007 — BGBl. I Nr. 73/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.01.2021 § → § BGBl. I Nr. 75/2020
§ 601.10.201531.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 110/2015
§ 618.06.200930.09.2015 § → § BGBl. I Nr. 52/2009
§ 630.06.200717.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 36/2007
§ 601.09.200429.06.2007 § → § BGBl. I Nr. 73/2004
§ 612.07.200031.08.2004 § → § BGBl. I Nr. 48/2000
§ 613.02.199311.07.2000 BGBl. Nr. 102/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.2004BGBl. I Nr. 73/2004

Außerkrafttretensdatum

29.06.2007danach: BGBl. I Nr. 36/2007

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Paragraph 6, (1) Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

  1. Litera a
    die Mitglieder des Präsidiums (Paragraph 8,);
  2. Litera b
    je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des wissenschaftlichen Personals der Universitäten (Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,);
  3. Litera c
    je ein wirkliches Mitglied der philosophisch-historischen und der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften;
  4. Litera d
    vier von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, sowie
  5. Litera e
    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft.
Die in den Litera b bis e angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils drei Jahre zur entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für je drei Jahre zu entsenden. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
  1. Absatz 2,Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Absatz eins, Litera b, haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur festzulegen.
  2. Absatz 3,Der Delegiertenversammlung obliegt:
    1. Litera a
      die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Präsidium und Kuratorium;
    2. Litera b
      die Beschlussfassung über den Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,;
    3. Litera c
      die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten auf Grundlage eines Dreiervorschlages des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, Litera d und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten;
    4. Litera d
      die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Paragraph 7, Absatz 2,;
    5. Litera e
      die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins,

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40053650