Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Delegiertenversammlung gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
die Mitglieder des Präsidiums (§ 8);die Mitglieder des Präsidiums (Paragraph 8,);
je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des wissenschaftlichen Personals der Universitäten (§ 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002);je eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis des wissenschaftlichen Personals der Universitäten (Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,); je ein wirkliches Mitglied der philosophisch-historischen und der mathematisch-naturwissenschaftlichen Klasse der Österreichischen Akademie der Wissenschaften;
je zwei von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Bereich der außeruniversitären Forschungseinrichtungen, je ein/e weitere/r von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung und von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ernannte/r Vertreter/in sowie
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Österreichischen Hochschülerschaft.
Die in den lit. b bis e angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils drei Jahre zur entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für je drei Jahre zu entsenden. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.Die in den Litera b bis e angeführten Vertreterinnen oder Vertreter sind für jeweils drei Jahre zur entsenden. Für jedes dieser Mitglieder der Delegiertenversammlung ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gleichfalls für je drei Jahre zu entsenden. Jedes ordentliche oder stellvertretende Mitglied kann seine Funktion nur durch drei aufeinanderfolgende Funktionsperioden ausüben; die Wiederentsendung für eine spätere Funktionsperiode ist zulässig.
(2)Absatz 2,Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Abs. 1 lit. b haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegen.Die Vertreterinnen oder Vertreter der Universitäten gemäß Absatz eins, Litera b, haben je nach Größe der Universitäten jeweils ein bis drei Stimmen. Die Stimmgewichtung ist durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Delegiertenversammlung obliegt:
die Beschlussfassung über die Geschäftsordnungen für Delegiertenversammlung, Präsidium und Kuratorium;
die Beschlussfassung über den Bericht gemäß § 4 Abs. 1 lit. c;die Beschlussfassung über den Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Litera c,;
die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten auf Grundlage eines Dreiervorschlages des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 4 lit. d und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gemäß § 8 Abs. 2 auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten;die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten auf Grundlage eines Dreiervorschlages des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, Litera d und der drei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten gemäß Paragraph 8, Absatz 2, auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten;
die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß § 7 Abs. 2;die Wahl der Referentinnen oder Referenten und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Paragraph 7, Absatz 2,;
die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 5a Abs. 1.die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins,
Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015
Dokumentnummer
NOR40106190