Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 48/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 80bParagraph 80 b
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Übergangsbestimmungen für Studierende anlässlich der Umwandlung von
Diplomstudien in Bakkalaureats- und Magisterstudien
§ 80b. (1) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaureats- und Magisterstudien bereits ein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, ist auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien begonnen haben, jener Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien gilt, weiter anzuwenden.Paragraph 80 b, (1) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaureats- und Magisterstudien bereits ein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, ist auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien begonnen haben, jener Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien gilt, weiter anzuwenden.
(2)Absatz 2,Ordentliche Studierende gemäß Abs. 1 sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.Ordentliche Studierende gemäß Absatz eins, sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(3)Absatz 3,War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaureats- und Magisterstudien noch kein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, sind auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien begonnen haben, die Studienvorschriften gemäß § 80 Abs. 2 bzw. § 80a Abs. 2 weiter anzuwenden.War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaureats- und Magisterstudien noch kein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, sind auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien begonnen haben, die Studienvorschriften gemäß Paragraph 80, Absatz 2, bzw. Paragraph 80 a, Absatz 2, weiter anzuwenden.
(4)Absatz 4,Ordentliche Studierende gemäß Abs. 3 sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.Ordentliche Studierende gemäß Absatz 3, sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen.
(5)Absatz 5,Schließen die ordentlichen Studierenden gemäß Abs. 2 und 4 einen Studienabschnitt nicht fristgerecht ab, sind sie für das weitere Studium dem Studienplan der Bakkalaureats- und Magisterstudien unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan der Bakkalaureats- und Magisterstudien zu unterstellen.Schließen die ordentlichen Studierenden gemäß Absatz 2 und 4 einen Studienabschnitt nicht fristgerecht ab, sind sie für das weitere Studium dem Studienplan der Bakkalaureats- und Magisterstudien unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan der Bakkalaureats- und Magisterstudien zu unterstellen.
(6)Absatz 6,Für ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften gemäß § 80 Abs. 2 bis 4 und § 80a Abs. 2 bis 4 betreiben, tritt hinsichtlich der Übergangsfristen keine Änderung ein.Für ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 80 a, Absatz 2 bis 4 betreiben, tritt hinsichtlich der Übergangsfristen keine Änderung ein.
Schlagworte
Bakkalaureatsstudium
Dokumentnummer
NOR40010193