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§ 80b UniStG

Fassungen
01.09.2001 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 80b01.09.200131.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002
§ 80b01.09.199931.08.2001 BGBl. I Nr. 77/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80 b

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2002

Abkürzung

UniStG

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Übergangsbestimmungen für Studierende anlässlich der Umwandlung von

Diplomstudien in Bakkalaureats- und Magisterstudien

Paragraph 80 b, (1) War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaureats- und Magisterstudien bereits ein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, ist auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien begonnen haben, jener Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien gilt, weiter anzuwenden.

  1. Absatz 2,Ordentliche Studierende gemäß Absatz eins, sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert.
  2. Absatz 3,War zum Zeitpunkt der Umwandlung des Diplomstudiums in Bakkalaureats- und Magisterstudien noch kein Studienplan auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft, sind auf ordentliche Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien begonnen haben, die Studienvorschriften gemäß Paragraph 80, Absatz 2, bzw. Paragraph 80 a, Absatz 2, weiter anzuwenden.
  3. Absatz 4,Ordentliche Studierende gemäß Absatz 3, sind berechtigt, ab dem Inkrafttreten des jeweiligen Studienplanes der Bakkalaureats- und Magisterstudien jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Studienplanes noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich eines Semesters entsprechenden Zeitraum abzuschließen. Im Studienplan kann dieser Zeitraum für das ganze Studium um insgesamt höchstens zwei Semester, für Studien, die in drei Studienabschnitte gegliedert sind, für insgesamt höchstens drei Semester erstreckt werden, sofern die grundlegende Umgestaltung eines Studiums einen längeren Übergangszeitraum zur Berücksichtigung des Vertrauensschutzes gegenüber den ordentlichen Studierenden erfordert.
  4. Absatz 5,Schließen die ordentlichen Studierenden gemäß Absatz 2 und 4 einen Studienabschnitt nicht fristgerecht ab, sind sie für das weitere Studium dem Studienplan der Bakkalaureats- und Magisterstudien unterstellt. Im Übrigen sind diese Studierenden berechtigt, sich jederzeit freiwillig dem Studienplan der Bakkalaureats- und Magisterstudien zu unterstellen.
  5. Absatz 6,Für ordentliche Studierende, die ihr Studium auf Grund von Studienvorschriften gemäß Paragraph 80, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 80 a, Absatz 2 bis 4 betreiben, tritt hinsichtlich der Übergangsfristen keine Änderung ein.

Schlagworte

Bakkalaureatsstudium

Gesetzesnummer

10010060

Dokumentnummer

NOR40022744