Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1. (1) Durch die Einnahmen ausParagraph eins, (1) Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 3,,
einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß § 6 Abs. 1,einem Beitrag des Bundes zur Arbeitsmarktpolitik gemäß Paragraph 6, Absatz eins,,
einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß § 6 Abs. 2,einem Beitrag aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen gemäß Paragraph 6, Absatz 2,,
einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß § 6 Abs. 3,einem Beitrag des Arbeitsmarktservice an den Bund gemäß Paragraph 6, Absatz 3,,
einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, gemäß § 6 Abs. 5,einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzgeldgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997,, gemäß Paragraph 6, Absatz 5,, einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6,einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (Paragraph 39, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609) gemäß Paragraph 6, Absatz 6,,
vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den Paragraphen 5 b und 5 c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972 undeinem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Paragraph 13 j, Absatz 3, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, und einem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß § 50 Abs. 3 des Karenzgeldgesetzeseinem jährlich zu überweisenden Beitrag des Bundes zur Abgeltung der Aufwendungen für Frauen im Ausbildungsdienst gemäß Paragraph 50, Absatz 3, des Karenzgeldgesetzes
sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.sind die Ausgaben gemäß Absatz 2, zu bestreiten.
(2)Absatz 2,Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:Die Einnahmen gemäß Absatz eins, sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994),für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice (Paragraph 41, Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,), für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609,für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973,für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß § 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,für Förderungen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, mit Ausnahme der Ausgaben für Maßnahmen gemäß Paragraph 51 a, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, für Leistungen gemäß § 447 g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,für Leistungen gemäß Paragraph 447, g Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, für Leistungen gemäß Art. XXI des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes BGBl. Nr. 408/1990,für Leistungen gemäß Artikel römisch 21 , des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,, für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes,für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 48, Absatz 6, des Arbeitsmarktservicegesetzes,
für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 4,für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 6, Absatz 4,,
für Leistungen nach dem Karenzgeldgesetz,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß Paragraph 59, des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 129/1957,für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, für Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß § 6 Abs. 8 undfür Überweisungen an den Ausgleichsfonds der Träger der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 6, Absatz 8, und
für Zwecke der Budgetkapitel 63 und/oder 64 gemäß § 6 Abs. 7.für Zwecke der Budgetkapitel 63 und/oder 64 gemäß Paragraph 6, Absatz 7,
(3)Absatz 3,Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, ausgenommen gemäß § 51a, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz, ausgenommen gemäß Paragraph 51 a,, und Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz können aus dem für Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
Schlagworte
Personalausgabe, BGBl. Nr. 609/1977
Dokumentnummer
NOR40011362