Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 3,,
vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
Abgaben der Dienstgeber gemäß § 2b,Abgaben der Dienstgeber gemäß Paragraph 2 b,,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Paragraph 13 j, Absatz 3, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, Beiträgen der Pensionsversicherung gemäß § 307a Abs. 4 ASVG zur Finanzierung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice für Personen, die Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld beziehen oder bezogen haben,Beiträgen der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 307 a, Absatz 4, ASVG zur Finanzierung von beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation und sonstigen der Arbeitsmarktintegration dienenden arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen des Arbeitsmarktservice für Personen, die Umschulungsgeld oder Rehabilitationsgeld beziehen oder bezogen haben,
sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Absatz 2, zu bestreiten.
(2)Absatz 2,Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:Die Einnahmen gemäß Absatz eins, sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil AMSG,
für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, für Aufwendungen zur Erfüllung der Ausbildungspflicht Jugendlicher nach dem Ausbildungspflichtgesetz (APflG), BGBl. I Nr. 62/2016, sowie gemäß § 10a Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970,für Aufwendungen zur Erfüllung der Ausbildungspflicht Jugendlicher nach dem Ausbildungspflichtgesetz (APflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2016,, sowie gemäß Paragraph 10 a, Absatz 3, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,für Leistungen gemäß Paragraph 447 g, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 48, Absatz 5, AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß Paragraph 59, AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 6, Absatz eins,,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld,für Beiträge nach Paragraph 7, Absatz 6 a, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, und nach Paragraph 39 k, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld, für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010,für Aufwendungen nach dem Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, für Beiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden gemäß § 38a des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986,für Beiträge zur Ausbildung von Zivildienstleistenden gemäß Paragraph 38 a, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der Freiwilligendienste nach den Abschnitten 2 und 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012, undfür Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Förderung der Freiwilligendienste nach den Abschnitten 2 und 4 des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, und für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3)Absatz 3,Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Insbesondere sind Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand zu bedecken.Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß Paragraph 37 c, AMSG sowie sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen und Fachkräftestipendien gemäß Paragraph 34 b, AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Insbesondere sind Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind, aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand zu bedecken.
(4)Absatz 4,Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
(5)Absatz 5,Die Mittel der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind insbesondere auch zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen mit dem Ziel, eine dem Anteil älterer Personen an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter entsprechende Beschäftigungsquote älterer Personen zu erreichen, einzusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2017
Dokumentnummer
NOR40185380