Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Gebarung Arbeitsmarktpolitik
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Durch die Einnahmen aus
den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß § 2 in Verbindung mit § 3,den Beiträgen der Dienstgeber und Versicherten gemäß Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 3,,
vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Gemeinschaftsinitiativen,
den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den §§ 5b und 5c,den Beiträgen der Dienstgeber gemäß den Paragraphen 5 b und 5 c,
einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß § 13j Abs. 3 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972,einem Beitrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Paragraph 13 j, Absatz 3, des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, sonstigen bundesgesetzlich vorgesehenen Beiträgen und
sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Abs. 2 zu bestreiten.sonstigen zur Verfügung gestellten Mitteln sind die Ausgaben gemäß Absatz 2, zu bestreiten.
(2)Absatz 2,Die Einnahmen gemäß Abs. 1 sind für folgende Ausgaben zu verwenden:Die Einnahmen gemäß Absatz eins, sind für folgende Ausgaben zu verwenden:
für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], BGBl. Nr. 313/1994,für die Abgeltung der Personal- und Sachausgaben des Arbeitsmarktservice [§ 41 Absatz eins, des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)], Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und gemäß den §§ 19c und 19e des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969,für finanzielle Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück AMSG und gemäß den Paragraphen 19 c und 19 e des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, für Leistungen nach dem AlVG,
für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), BGBl. Nr. 642/1973,für Leistungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz (SUG), Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969,für Kurzarbeitsbeihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, für Kostenersätze für die Durchführung und Auswertung statistischer Erhebungen über Arbeitskräfte,
für Leistungen gemäß § 447g Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,für Leistungen gemäß Paragraph 447 g, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß § 48 Abs. 5 AMSG,für Ersatzleistungen an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 48, Absatz 5, AMSG,
für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 59 AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z 1,für Aufwendungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß Paragraph 59, AMSG bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins,,
für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), BGBl. Nr. 129/1957,für einen Beitrag zu den Aufwendungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz (BSchEG), Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1957,, für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß § 6 Abs. 1,für Überweisungen des Bundes an das Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 6, Absatz eins,,
für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005,für die Abgeltung der Personal- und Sachaufwendungen der Versicherungsträger und des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, für Beiträge nach § 7 Abs. 6a des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, und nach § 39k des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld undfür Beiträge nach Paragraph 7, Absatz 6 a, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigen-Vorsorgegesetzes (BMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, und nach Paragraph 39 k, des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, für Bezieher von Weiterbildungsgeld und für sonstige in diesem Bundesgesetz vorgesehene Überweisungen.
(3)Absatz 3,Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß Paragraph 37 c, AMSG können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden. Sonstige Beihilfen nach dem AMSG wie insbesondere Aktivierungsbeihilfen können aus dem für Leistungen nach dem AlVG vorgesehenen Aufwand bedeckt werden.
(4)Absatz 4,Abgänge in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik sind vom Bund zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2011
Dokumentnummer
NOR40124843