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§ 12 UniStEVO 1997

Fassungen
13.09.2000 bis 20.09.2001 — BGBl. II Nr. 294/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1221.09.200115.07.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004
§ 1213.09.200020.09.2001 § → § BGBl. II Nr. 294/2000
§ 1201.02.199912.09.2000 § → § BGBl. II Nr. 40/1999
§ 1203.09.199731.01.1999 BGBl. II Nr. 245/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

13.09.2000BGBl. II Nr. 294/2000

Außerkrafttretensdatum

20.09.2001

Abkürzung

UniStEVO 1997

Index

72/02 Studienrecht allgemein

Text

Datenverwendung

Paragraph 12, (1) Die im Rahmen der Zulassung, der Meldung der Fortsetzung des Studiums und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitätsorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgabe zu verwenden.

  1. Absatz 2,Jede Universität hat zwei Wochen nach Beginn eines Semesters sowie am zweiten Werktag nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist eines Semesters nach Maßgabe der Anlage 7 der Bundesministerin oder dem Bundesminister die in Paragraph 33, Absatz 2, UniStG angeführten Daten der Studierenden zu übermitteln. Spätestens acht Wochen nach Beginn eines Semesters ist eine abschließende Übermittlung dieser Daten durchzuführen. Vor dieser Übermittlung sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen; insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung für mehr als zwei Semester (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, UniStG) zu vermerken. Die Daten jener Studierenden, für deren Zulassung eine abweichende Regelung für die Zulassungsfrist getroffen wurde (Paragraph 31, Absatz 4, UniStG), sind jeweils zu Ende des Semesters zu übermitteln. Ein solcher Nachtrag ist bereits anläßlich der „abschließenden Übermittlung” anzukündigen.
  2. Absatz 3,Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Universität (Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 4, des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 - HSG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,) bleiben unberührt.
  3. Absatz 4,Für Statistiken über Studierende und ihre Studien haben die Universitäten, sofern es sich um die in Anlage 8 bezeichneten Zählmengen handelt, die dort definierten Zählkriterien anzuwenden. Ein Exemplar jener Statistik der Studierenden, die der Rektorin oder dem Rektor üblicherweise nach Semesterbeginn zur Verfügung gestellt wird, ist der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 5,Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister anonymisierte Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden im vorausgegangenen Studienjahr nach Maßgabe der Anlage 9 zu übermitteln.

Gesetzesnummer

10010049

Dokumentnummer

NOR40011423