Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 288/2004Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 288 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Datenverwendung
§ 12. (1) Die im Rahmen der Zulassung, der Meldung der Fortsetzung des Studiums und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitätsorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgabe zu verwenden.Paragraph 12, (1) Die im Rahmen der Zulassung, der Meldung der Fortsetzung des Studiums und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitätsorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgabe zu verwenden.
(2)Absatz 2,Jede Universität hat zwei Wochen nach Beginn eines Semesters sowie am sechsten Werktag nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist eines Semesters nach Maßgabe der Anlage 7 der Bundesministerin oder dem Bundesminister die in § 33 Abs. 2 UniStG angeführten Daten der Studierenden zu übermitteln. Spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters ist eine abschließende Übermittlung dieser Daten durchzuführen. Vor dieser Übermittlung sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen; insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung (§ 39 Abs. 1 Z 2 UniStG) zu vermerken. Die Daten jener Studierenden, für deren Zulassung eine abweichende Regelung für die Zulassungsfrist getroffen wurde (§ 31 Abs. 4 UniStG), sind jeweils zu Ende des Semesters zu übermitteln. Ein solcher Nachtrag ist bereits anläßlich der „abschließenden Übermittlung” anzukündigen.Jede Universität hat zwei Wochen nach Beginn eines Semesters sowie am sechsten Werktag nach Ende der allgemeinen Zulassungsfrist eines Semesters nach Maßgabe der Anlage 7 der Bundesministerin oder dem Bundesminister die in Paragraph 33, Absatz 2, UniStG angeführten Daten der Studierenden zu übermitteln. Spätestens drei Wochen nach Ende der Nachfrist eines Semesters ist eine abschließende Übermittlung dieser Daten durchzuführen. Vor dieser Übermittlung sind alle erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen; insbesondere ist das Erlöschen von Zulassungen durch Unterlassung der Fortsetzungsmeldung (Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 2, UniStG) zu vermerken. Die Daten jener Studierenden, für deren Zulassung eine abweichende Regelung für die Zulassungsfrist getroffen wurde (Paragraph 31, Absatz 4, UniStG), sind jeweils zu Ende des Semesters zu übermitteln. Ein solcher Nachtrag ist bereits anläßlich der „abschließenden Übermittlung” anzukündigen.
(3)Absatz 3,Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Universität (§ 4 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 - HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999) bleiben unberührt.Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Universität (Paragraph 4, Absatz 4 und Paragraph 10, Absatz 4, des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 - HSG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1999,) bleiben unberührt. (4)Absatz 4,Für Statistiken über Studierende und ihre Studien haben die Universitäten, sofern es sich um die in Anlage 8 bezeichneten Zählmengen handelt, die dort definierten Zählkriterien anzuwenden.
(5)Absatz 5,Jede Universität hat am 30. November jeden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister anonymisierte Daten über die Prüfungsaktivität der Studierenden im vorausgegangenen Studienjahr nach Maßgabe der Anlage 9 zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR40024253