Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 245/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 245 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Datenverwendung
§ 12. (1) Die im Rahmen der Zulassung, der Meldung der Fortsetzung des Studiums und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitäts- und Hochschulorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden. Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Universität oder Hochschule (§ 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, BGBl. Nr. 309) bleiben unberührt.Paragraph 12, (1) Die im Rahmen der Zulassung, der Meldung der Fortsetzung des Studiums und des Prüfungswesens automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind, sofern nicht im folgenden anderes bestimmt ist, ausschließlich zur Erfüllung der den Universitäts- und Hochschulorganen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu verwenden. Andere gesetzlich zulässige Übermittlungen von Daten Studierender, insbesondere die Ausfolgung von Mitgliederverzeichnissen an die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaft an der betreffenden Universität oder Hochschule (Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 4, des Hochschülerschaftsgesetzes 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 309) bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Jede Universität oder Hochschule hat die in § 33 Abs. 1 und 2 UniStG angeführten Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu übermitteln.Jede Universität oder Hochschule hat die in Paragraph 33, Absatz eins und 2 UniStG angeführten Daten der Studierenden längstens acht Wochen nach Beginn jedes Semesters der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zu übermitteln.
Schlagworte
Universitätsorgan, BGBl. Nr. 309/1973
Dokumentnummer
NOR12126833
Alte Dokumentnummer
N7199748584L