Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 328/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 328 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beihilfenberechtigte Flächen
§ 22. (1) Wird im Zuge der Umstellungsmaßnahme ein Weingarten neu angelegt, so kann entweder ein bestehender Weingarten gerodet werden und/oder ein bereits vorhandenes Auspflanzrecht (Neuauspflanzungsrecht oder Wiederbepflanzungsrecht) genutzt werden.Paragraph 22, (1) Wird im Zuge der Umstellungsmaßnahme ein Weingarten neu angelegt, so kann entweder ein bestehender Weingarten gerodet werden und/oder ein bereits vorhandenes Auspflanzrecht (Neuauspflanzungsrecht oder Wiederbepflanzungsrecht) genutzt werden.
(2)Absatz 2,Die Größe einer umgestellten Rebfläche darf 10 Ar nicht unterschreiten. Wird ein bestehender Weingarten im Rahmen der Umstellungsmaßnahme gerodet, so darf die gerodete Rebfläche ebenfalls nicht kleiner als 10 Ar sein.
(3)Absatz 3,Im Zuge jeder einzelnen Umstellungsmaßnahme darf - mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar - die umgestellte Rebfläche höchstens ein Drittel der im Rebflächenverzeichnis eingetragenen und bepflanzten Weingartenfläche des Betriebes umfassen. Umstellungen im Rahmen eines Verfahrens der Agrarbehörde auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1991, in der geltenden Fassung sowie im Rahmen der Teilmaßnahme Bewässerung gemäß Anhang I lit. E sind von dieser Regelung nicht erfasst.Im Zuge jeder einzelnen Umstellungsmaßnahme darf - mit Ausnahme von umgestellten Rebflächen bis zu 3 Hektar - die umgestellte Rebfläche höchstens ein Drittel der im Rebflächenverzeichnis eingetragenen und bepflanzten Weingartenfläche des Betriebes umfassen. Umstellungen im Rahmen eines Verfahrens der Agrarbehörde auf Grund des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1991,, in der geltenden Fassung sowie im Rahmen der Teilmaßnahme Bewässerung gemäß Anhang römisch eins lit. E sind von dieser Regelung nicht erfasst. (4)Absatz 4,Hat eine Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 39a des Weingesetzes 1999, BGBl. I Nr. 141, idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2000 durch Verordnung Weinbauflächen festgelegt, auf denen Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und dem 2. Abschnitt gewährt werden können, wird für diese Weinbauflächen keine Umstellungsprämie gewährt.Hat eine Bezirksverwaltungsbehörde gemäß Paragraph 39 a, des Weingesetzes 1999, BGBl. römisch eins Nr. 141, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2000, durch Verordnung Weinbauflächen festgelegt, auf denen Prämien für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel römisch zwei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, und dem 2. Abschnitt gewährt werden können, wird für diese Weinbauflächen keine Umstellungsprämie gewährt. (5)Absatz 5,Die Inanspruchnahme einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel II Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 sowie dem 2. Abschnitt und einer Umstellungsbeihilfe durch denselben Betrieb (Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) ist für die Dauer der Maßnahme "Umstrukturierung und Umstellung" auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen.Die Inanspruchnahme einer Prämie für die endgültige Aufgabe des Weinbaues gemäß Titel römisch zwei Kapitel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, sowie dem 2. Abschnitt und einer Umstellungsbeihilfe durch denselben Betrieb (Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates befinden) ist für die Dauer der Maßnahme "Umstrukturierung und Umstellung" auf Gemeinschaftsebene ausgeschlossen.
Dokumentnummer
NOR40012125