Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 368/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufenthaltstitel nach sichtvermerksfreier Einreise
§ 2. Nach sichtvermerksfreier Einreise können Aufenthaltstitel beantragt werden von: Paragraph 2, Nach sichtvermerksfreier Einreise können Aufenthaltstitel beantragt werden von:
Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika;
Drittstaatsangehörigen, für die als Grenzgänger eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG oder eine Grenzgängerbewilligung gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarung erteilt worden ist;
Drittstaatsangehörigen, die als Praktikanten gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarung zu einer Beschäftigung zugelassen worden sind.
Drittstaatsangehörigen, für die eine Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Führungs- oder Spezialkraft (§ 18 Abs. 6 FrG) erteilt wurde, sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kinder.Drittstaatsangehörigen, für die eine Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Führungs- oder Spezialkraft (Paragraph 18, Absatz 6, FrG) erteilt wurde, sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kinder.
Dokumentnummer
NOR40012719