Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fremdengesetz-Durchführungsverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 418/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 450/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 418 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Aufenthaltstitel nach sichtvermerksfreier Einreise
§ 2. Nach sichtvermerksfreier Einreise können Aufenthaltstitel beantragt werden von: Paragraph 2, Nach sichtvermerksfreier Einreise können Aufenthaltstitel beantragt werden von:
Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika;
Drittstaatsangehörigen, für die als Grenzgänger eine Sicherungsbescheinigung oder eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG oder eine Grenzgängerbewilligung gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarung erteilt worden ist;
Drittstaatsangehörigen, die als Praktikanten gemäß zwischenstaatlicher Vereinbarung zu einer Beschäftigung zugelassen worden sind.
Drittstaatsangehörigen, die sich als Schlüsselkräfte in Österreich niederlassen wollen (§ 18 Abs. 6 FrG) sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern;Drittstaatsangehörigen, die sich als Schlüsselkräfte in Österreich niederlassen wollen (Paragraph 18, Absatz 6, FrG) sowie deren Ehegatten und minderjährigen unverheirateten Kindern;
Drittstaatsangehörigen, die sich gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 FrG als Studierende in Österreich niederlassen wollen und denen gemäß § 60 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, der Zulassungsbescheid direkt zugestellt wird sowie deren Ehegatten und unverheirateten minderjährigen Kindern;Drittstaatsangehörigen, die sich gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, FrG als Studierende in Österreich niederlassen wollen und denen gemäß Paragraph 60, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, der Zulassungsbescheid direkt zugestellt wird sowie deren Ehegatten und unverheirateten minderjährigen Kindern; Drittstaatsangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Nachbarstaates besitzen und denen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 erteilt werden soll.Drittstaatsangehörigen, die die Staatsangehörigkeit eines Nachbarstaates besitzen und denen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Paragraph 4, Absatz eins, erteilt werden soll.
Dokumentnummer
NOR40035870