Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Steuersätze
§ 3. (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter SchaumweinParagraph 3, (1) Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter Schaumwein
ausgenommen der in Z 2 angeführten Waren, 144 Euro,ausgenommen der in Ziffer 2, angeführten Waren, 144 Euro,
mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. 72 Euro.
(2)Absatz 2,Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.
Dokumentnummer
NOR40014088