Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 48gzum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 48 g
Text
Steuersatz
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Schaumweinsteuer beträgt 100 Euro je Hektoliter Schaumwein.
(2)Absatz 2,Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40161331