Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schaumweinsteuergesetz 1995
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 702/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004BGBl.Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 48d.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 48 d,
Text
Steuersätze
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Schaumweinsteuer beträgt für einen Hektoliter Schaumwein
ausgenommen der in Z 2 angeführten Waren, 0 €,ausgenommen der in Ziffer 2, angeführten Waren, 0 €,
mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 7% vol. 0 €.
(2)Absatz 2,Der Berechnung der Steuer für Schaumwein, der sich in einer Umschließung befindet, die nach Handelsbrauch mit an den Verbraucher übergeht, ist die Menge zugrunde zu legen, welche dem Rauminhalt (Nenninhalt) der unmittelbaren Umschließung des Schaumweins entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2010
Dokumentnummer
NOR40051960