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Fassungen
ab 01.10.2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15c heute01.01.2013 § → § BGBl. I Nr. 35/2012
§ 15c01.07.200431.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 134/2004
§ 15c01.10.200030.06.2004 § → § BGBl. I Nr. 86/2001
§ 15c01.01.199530.09.2000 BGBl. Nr. 132/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15 c

Inkrafttretensdatum

01.10.2000BGBl. I Nr. 142/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000an diesem Tag: BGBl. I Nr. 86/2001

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges

Paragraph 15 c, (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

  1. Ziffer eins
    dem eigenen Erwerbseinkommen,
  2. Ziffer 2
    einer wiederkehrenden Geldleistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung,
  3. Ziffer 3
    einer wiederkehrenden Geldleistung auf Grund der in Paragraph 15, Absatz 2, genannten Vorschriften und
  4. Ziffer 4
    dem Witwen(Witwer)versorgungsbezug
des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses so weit zu vermindern, dass die Summe der in Ziffer eins bis 4 genannten Einkünfte das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.
  1. Absatz 2,Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.
  3. Absatz 4,Als Erwerbseinkommen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, gelten die in Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a bis c des Teilpensionsgesetzes genannten Einkünfte.

Schlagworte

Witwenversorgungsbezug, Witwerversorgungsbezug, Witwenversorgungsgenuss, Witwerversorgungsgenuss

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40014291