Rechtstracker.at

§ 57a ZDG

Fassungen
01.01.2001 bis 30.09.2005 — BGBl. I Nr. 133/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 133 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. I Nr. 133/2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2005danach: BGBl. I Nr. 106/2005

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Abschnitt römisch neun a

Verwendung personenbezogener Daten

Paragraph 57 a, (1) Der Bundesminister für Inneres darf personenbezogene Daten nur verwenden, wenn das zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Er darf insbesondere die hiefür nötigen Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen ermitteln, verarbeiten und benützen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, an die in Absatz 3, genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist:

Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß Paragraph 5, Absatz 4 und 5 sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.

  1. Absatz 3,Die Empfänger der Daten sind:
    1. Ziffer eins
      die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen;
    3. Ziffer 3
      die Militärkommanden;
    4. Ziffer 4
      der Zivildienstrat;
    5. Ziffer 5
      der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung.
  2. Absatz 4,Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ist verpflichtet, dem Bundesministerium für Inneres auf Anfrage die Sozialversicherungsnummer von Zivildienstpflichtigen bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40014321