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§ 57a ZDG

Fassungen
01.01.2020 bis 18.07.2024 — BGBl. I Nr. 100/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. I Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

18.07.2024danach: BGBl. I Nr. 104/2024

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Abschnitt römisch neun a
Datenverarbeitung

Paragraph 57 a,

  1. Absatz eins,Die Zivildienstserviceagentur darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere darf sie folgende Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet:
    1. Ziffer eins
      Identitäts- sowie Erreichbarkeitsdaten,
    2. Ziffer 2
      Daten über die gesundheitliche Eignung,
    3. Ziffer 3
      Daten über besondere Kenntnisse und Fertigkeiten,
    4. Ziffer 4
      das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, Paragraph 9, E-Government-Gesetz [E-GovG], Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,),
    5. Ziffer 5
      Daten, die für die Ableistung des ordentlichen Zivildienstes erforderlich sind,
    6. Ziffer 6
      Daten für die Abwicklung von Personalangelegenheiten vor oder während der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes, wie Versetzung, Nichteinrechnung, Unterbrechung, Entlassung sowie Abwesenheiten (zB aufgrund von Unfall oder Krankheit),
    7. Ziffer 7
      Daten zum Erlöschen der Zivildienstpflicht,
    8. Ziffer 8
      Bezeichnung, Adresse und sonstige Daten zu Rechtsträgern und Einrichtungen,
    9. Ziffer 9
      Daten des Verfahrens zur Feststellung und zum Widerruf der Zivildienstpflicht,
    10. Ziffer 10
      Daten des Verfahrens zur Zuweisung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes sowie
    11. Ziffer 11
      Daten für die Abwicklung eines Aufschubs- und Befreiungsverfahrens.
  2. Absatz eins a,Eine manuelle Verarbeitung von Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist lediglich für Zwecke der Feststellung der gesundheitlichen Eignung zur Dienstleistung und insoweit zulässig, als dies für die Zivildienstverwaltung unerlässlich ist. Eine automationsunterstützte Verarbeitung dieser Daten ist jedenfalls unzulässig.
  3. Absatz 2,Die Zivildienstserviceagentur ist ermächtigt, an die in Absatz 3, genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß Paragraph 5, Absatz 4, sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen. Eine Übermittlung von Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist jedenfalls unzulässig.
  4. Absatz 3,Die Empfänger dieser Daten sind:
    1. Ziffer eins
      die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen;
    3. Ziffer 3
      die ordentlichen Gerichte, soweit diese im Rahmen von Strafverfahren gemäß Paragraphen 58 und 59 oder Auskünften in Zusammenhang mit Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 3, tätig werden, sowie die Verwaltungsgerichte in den Ländern und das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese im Rahmen einer Beschwerde nach diesem Bundesgesetz tätig werden;
    4. Ziffer 4
      die Militärkommanden;
    5. Ziffer 5
      der Unabhängige Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten;
    6. Ziffer 6
      der Dachverband der Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;
    7. Ziffer 7
      der Bundesminister für Inneres;
    8. Ziffer 8
      das Heerespersonalamt;
    9. Ziffer 9
      der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.

  1. Absatz 4,Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse sowie eine allenfalls vorliegende Krankmeldung zu erteilen.
  2. Absatz 5,Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres zu speichern. Danach sind sie umgehend zu löschen.
  3. Absatz 6,Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
  4. Absatz 7,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

Schlagworte

Identitätsdaten, Aufschubsverfahren

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40214974