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§ 57a ZDG

Fassungen
01.09.2012 bis 31.12.2013 — BGBl. I Nr. 50/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivildienstgesetz 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2012BGBl. I Nr. 50/2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. I Nr. 161/2013

Abkürzung

ZDG

Index

44 Zivildienst

Text

Abschnitt römisch neun a
Verwendung personenbezogener Daten

Paragraph 57 a,

  1. Absatz eins,Die Zivildienstserviceagentur darf personenbezogene Daten nur verwenden, wenn es zur Vollziehung des Zivildienstgesetzes erforderlich ist. Insbesondere darf sie Daten von Zivildienstwerbern und Zivildienstpflichtigen sowie von Rechtsträgern und Einrichtungen nur verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  2. Absatz 2,Die Zivildienstserviceagentur ist ermächtigt, an die in Absatz 3, genannten Empfänger folgende Daten zu übermitteln, soweit dies für die Erfüllung der diesen Empfängern jeweils übertragenen Aufgaben erforderlich ist: Name, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsort und Adresse des Zivildienstwerbers und des Zivildienstpflichtigen (Stammdatensatz), Daten des Bescheides gemäß Paragraph 5, Absatz 4, sowie des Zuweisungsbescheides, Dauer des Zivildienstes und Art der vom Zivildienstleistenden zu erbringenden Tätigkeiten, Bezeichnung und Adresse von Rechtsträgern und Einrichtungen.
  3. Absatz 3,Die Empfänger der Daten sind:
    1. Ziffer eins
      die Rechtsträger und ihre Einrichtungen;
    2. Ziffer 2
      die Landeshauptmänner, Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen;
    3. Ziffer 3
      die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, soweit sie als Berufungsbehörde tätig werden;
    4. Ziffer 4
      die Militärkommanden;
    5. Ziffer 5
      der Zivildienstbeschwerderat;
    6. Ziffer 6
      der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und die Träger der Sozialversicherung;
    7. Ziffer 7
      der Bundesminister für Inneres;
    8. Ziffer 8
      das Heerespersonalamt;
    9. Ziffer 9
      der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Sofern diesen Empfängern eine Abfragemöglichkeit im Wege des Datenfernverkehrs eingeräumt ist, hat eine gesonderte Übermittlung der Daten zu unterbleiben.

  1. Absatz 4,Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Zivildienstserviceagentur auf Anfrage im Einzelfall die Sozialversicherungsnummer bekannt zu geben und soweit vorhanden Auskunft über Beschäftigungsverhältnisse sowie eine allenfalls vorliegende Krankmeldung zu erteilen.
  2. Absatz 5,Die Zivildienstserviceagentur hat personenbezogene Daten von Zivildienstpflichtigen bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres evident zu halten. Danach sind sie umgehend zu löschen.

Im RIS seit

25.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2013

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40139144