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Fassungen
ab 01.01.2005
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute31.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 179/2004
§ 1110.01.200130.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 5/2001
§ 1101.01.200109.01.2001 § → § BGBl. Nr. 751/1996
§ 1131.12.199631.12.2000 BGBl. Nr. 751/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2005BGBl. I Nr. 5/2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2004an diesem Tag: BGBl. I Nr. 179/2004

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Beachte

Grundsatzbestimmung

Text

Wirtschaftsführung und Wirtschaftsaufsicht.

Paragraph 11, (1) Für jede Krankenanstalt sind eine hiefür geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Für die Ausbildung und Weiterbildung der in der Krankenanstaltenverwaltung und -leitung tätigen Personen ist Vorsorge zu treffen.

  1. Absatz 2,Krankenanstalten, die Beiträge zum Betriebsabgang oder zum Errichtungsaufwand (Paragraph 34,) oder Zweckzuschüsse des Bundes (Paragraphen 7 und 59) erhalten, unterliegen der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landsregierung und der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof.
  2. Absatz 3,Durch die Landesgesetzgebung sind Vorschriften über die Verwaltung und Wirtschaftsführung der Krankenanstalten, insbesondere über eine der Kostenermittlung und Kostenstellenrechnung zweckdienliche Form der Buchführung, zu erlassen. Krankenanstalten der in Absatz 2, erwähnten Art müssen jedenfalls alljährlich Voranschläge, Rechnungsabschlüsse und Dienstpostenpläne verfassen und der Landesregierung zur Genehmigung vorlegen.
  3. Absatz 4,Der Abschluss von Verträgen nach Paragraph 148, Ziffer 7, ASVG bedarf, soweit sich die Verträge auf Krankenanstalten beziehen, deren Rechtsträger nicht das Land ist, zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
  4. Absatz 5,Die Verträge sind innerhalb einer von der Landesgesetzgebung festzusetzenden Frist der Landesregierung vorzulegen; zur Vorlage ist jeder der Vertragspartner berechtigt. Die Genehmigung nach Absatz 4, gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht innerhalb einer durch die Landesgesetzgebung festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht übersteigen darf, die Genehmigung schriftlich versagt.

Schlagworte

Krankenanstaltenleitung

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40015107