Kurztitel
Mitglieder v Verwaltungskörpern d Sozialversicherungsträger - Gebühr
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Ausmaß der Funktionsgebühren
§ 3. (1) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Hauptverbandes, dem Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter der Controllinggruppe, den Obmännern und den Obmann-Stellvertretern, den Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Kontrollversammlungen und der Landesstellenausschüsse und den Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine monatliche Funktionsgebühr zu gewähren. Das Ausmaß der Funktionsgebühr richtet sich nach der in Betracht kommenden Gruppe (Abs. 2).Paragraph 3, (1) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Hauptverbandes, dem Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter der Controllinggruppe, den Obmännern und den Obmann-Stellvertretern, den Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Kontrollversammlungen und der Landesstellenausschüsse und den Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine monatliche Funktionsgebühr zu gewähren. Das Ausmaß der Funktionsgebühr richtet sich nach der in Betracht kommenden Gruppe (Absatz 2,).
(2)Absatz 2,Die für die Gewährung einer Funktionsgebühr in Betracht kommenden Verwaltungskörper werden in folgende Gruppen eingereiht:
Gruppe Verwaltungskörper
1 a) Verwaltungskörper des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger
b) Verwaltungskörper der Allgemeinen
Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt der
Arbeiter, Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,
Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter
c) Verwaltungkörper (Anm.: richtig: Verwaltungskörper) eines
Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher
Gesamtversichertenstand mehr als 400 000 beträgt
2 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt der
österreichischen Eisenbahnen
b) Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 250 000
beträgt
3 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des
österreichischen Bergbaues
b) Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 100 000
beträgt
4 Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 50 000
beträgt
5 Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 10 000
beträgt
6 a) Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des
österreichischen Notariates
b) Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen
durchschnittlicher Gesamtversichertenstand 10 000 oder weniger beträgt.
Für die Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtversichertenstandes ist der Jahresdurchschnitt des zweitvorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Das Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt jährlich 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges (Art. 2 § 2 Abs. 1 Bezügebegrenzungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung). Dieser Betrag ist auf volle Schilling abzurunden.Das Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt jährlich 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges (Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Bezügebegrenzungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung). Dieser Betrag ist auf volle Schilling abzurunden.
(4) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt für Präsidenten und
Obmänner von Verwaltungskörpern, die einzureihen sind
in Gruppe 1 ....................... 100%,
in Gruppe 2 ....................... 88%,
in Gruppe 3 ....................... 76%,
in Gruppe 4 ....................... 64%,
in Gruppe 5 ....................... 52% und
in Gruppe 6 ....................... 40%
des Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß Abs. 3. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling abzurunden.des Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß Absatz 3, Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling abzurunden.
(5)Absatz 5,Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt
für den Vorsitzenden der Controllinggruppe die Hälfte,
für den Vorsitzenden einer Kontrollversammlung die Hälfte,
für die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zwei Fünftel,
für die Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse der Sozialversicherungsanstalt der Bauern drei Zehntel
des für den Obmann (Präsidenten) des Versicherungsträgers nach Abs. 4 in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling abzurunden.des für den Obmann (Präsidenten) des Versicherungsträgers nach Absatz 4, in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling abzurunden.
(6)Absatz 6,Das Ausmaß der Funktionsgebühr für die Stellvertreter der in den Abs. 4 und 5 Z 1, 2 und 3 angeführten Obmänner (Präsidenten, Vorsitzenden) beträgt jeweils die Hälfte des für diese in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling abzurunden.Das Ausmaß der Funktionsgebühr für die Stellvertreter der in den Absatz 4 und 5 Ziffer eins, 2 und 3 angeführten Obmänner (Präsidenten, Vorsitzenden) beträgt jeweils die Hälfte des für diese in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling abzurunden.