Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1997 bis 11.01.2001 — BGBl. II Nr. 230/1997 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 310.10.200112.04.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 96/2005
§ 312.01.200109.10.2001 § → § BGBl. II Nr. 19/2001
§ 301.08.199711.01.2001 BGBl. II Nr. 230/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mitglieder v Verwaltungskörpern d Sozialversicherungsträger - Gebühr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1997BGBl. II Nr. 230/1997

Außerkrafttretensdatum

11.01.2001danach: BGBl. II Nr. 19/2001

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ausmaß der Funktionsgebühren

Paragraph 3, (1) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten des Hauptverbandes, den Obmännern und den Obmann-Stellvertretern, den Vorsitzenden und den Vorsitzenden-Stellvertretern der Kontrollversammlungen und der Landesstellenausschüsse ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine monatliche Funktionsgebühr zu gewähren. Das Ausmaß der Funktionsgebühr richtet sich nach der in Betracht kommenden Gruppe (Absatz 2,).

  1. Absatz 2,Die für die Gewährung einer Funktionsgebühr in Betracht kommenden Verwaltungskörper werden in folgende Gruppen eingereiht:

Gruppe  Verwaltungskörper

1 a)    Verwaltungskörper des Hauptverbandes der österreichischen

        Sozialversicherungsträger

  b)    Verwaltungskörper der Allgemeinen

        Unfallversicherungsanstalt, Pensionsversicherungsanstalt der

        Arbeiter, Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten,

        Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft,

        Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Versicherungsanstalt

        öffentlich Bediensteter

  c)    Verwaltungkörper (Anm.: richtig: Verwaltungskörper) eines

        Krankenversicherungsträgers, dessen durchschnittlicher

        Gesamtversichertenstand mehr als 400 000 beträgt

2 a)    Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt der

        österreichischen Eisenbahnen

  b)    Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen

        durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 250 000

        beträgt

3 a)    Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des

        österreichischen Bergbaues

  b)    Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen

        durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 100 000

        beträgt

4       Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen

        durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 50 000

        beträgt

5       Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen

        durchschnittlicher Gesamtversichertenstand mehr als 10 000

        beträgt

6 a)    Verwaltungskörper der Versicherungsanstalt des

        österreichischen Notariates

  b)    Verwaltungskörper eines Krankenversicherungsträgers, dessen

durchschnittlicher Gesamtversichertenstand 10 000 oder weniger beträgt.

Für die Ermittlung des durchschnittlichen Gesamtversichertenstandes ist der Jahresdurchschnitt des zweitvorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen.

  1. Absatz 3,Das Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt jährlich 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges (Artikel 2, Paragraph 2, Absatz eins, Bezügebegrenzungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung). Dieser Betrag ist auf volle Schilling abzurunden.

  (4) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt für Präsidenten und

Obmänner von Verwaltungskörpern, die einzureihen sind

  in Gruppe 1 ....................... 100%,

  in Gruppe 2 .......................  88%,

  in Gruppe 3 .......................  76%,

  in Gruppe 4 .......................  64%,

  in Gruppe 5 .......................  52% und

  in Gruppe 6 .......................  40%

des Höchstausmaßes der Funktionsgebühr gemäß Absatz 3, Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling abzurunden.

  1. Absatz 5,Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt
    1. Ziffer eins
      für den Vorsitzenden einer Kontrollversammlung die Hälfte;
    2. Ziffer 2
      für den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zwei Fünftel
    des für den Obmann (Präsidenten) des Versicherungsträgers nach Absatz 4, in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling abzurunden.
  2. Absatz 6,Das Ausmaß der Funktionsgebühr für die Stellvertreter der in den Absatz 4 und 5 angeführten Obmänner (Präsidenten, Vorsitzenden) beträgt jeweils die Hälfte des für diese in Betracht kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Schilling abzurunden.

Gesetzesnummer

10009053

Dokumentnummer

NOR12113354

Alte Dokumentnummer

N6199748545L